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Wirtschaft: Bankgesellschaft Berlin: Die Anleger fürchten Steuerforderungen

Bei der Konstruktion ihrer geschlossenen Immobilienfonds überließ die Bankgesellschaft Berlin (BGB) nichts dem Zufall. Sie wählte ein für Anleger hoch interessantes Modell.

Bei der Konstruktion ihrer geschlossenen Immobilienfonds überließ die Bankgesellschaft Berlin (BGB) nichts dem Zufall. Sie wählte ein für Anleger hoch interessantes Modell. In Notlagen sollten eine Gesellschaft (GmbH) sowie eine natürliche Person (Komplementär) einspringen, und sie hätten mit ihrem vollen Vermögen gehaftet. Die Pointe: Zwar waren weder die GmbH noch die Person mit ihrem Vermögen in der Lage, die Risiken abzudecken, doch das mussten sie auch gar nicht. Denn die Bankgesellschaft wollte selber für jede Schwierigkeit aufkommen. Nur: Der Fiskus sollte davon nichts erfahren, denn das Modell wäre dann umstritten.

Die Geschlossenen Immobilienfonds der Bankgesellschaft haben die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Wer sein Geld also in die Fonds investierte, wurde "Kommanditist" und erhielt als "Zinsen" eine "Ausschüttung". Diese kommen von den Mieten der im Fonds platzierten Immobilien. Wer aber haftete, wenn diese ausfielen? Theoretisch die Kommanditisten, aber immer nur mit ihrem eingezahlten Kapital. Praktisch: die Bankgesellschaft, denn sie mietete pauschal alle Immobilien formal an. Sie stand aber nicht für die gesamte Kreditsumme gerade, sondern theoretisch die "persönlich haftende Komplementäre". Im Fall des IBB-Fonds 12 sind das ein Gerhard Krischer und die Theseus Immobilien Verwaltungs-GmbH.

Das Problem hier: Der LBB-Fonds 12 umfasste Immobilien im Wert von 1,66 Milliarden Mark. Für eine solche Summe konnte weder die Theseus noch Herr Krischer haften. Ähnlich verhielt es sich wohl mit den meisten Fonds der BGB. Mehr noch, einzelne persönlich haftende Gesellschafter mochten das Risiko einer solchen Summe nicht tragen und baten um eine Freistellungserklärung durch die Bank. In einigen Fällen gewährte sie diese Gunst. Dadurch hätten die Anleger im Krisenfall nicht nur die Komplementäre zur Haftung ziehen können, sondern auch die Bank.

Das hat Folgen: Wenn die Bank haftet, dann wird der Fiskus den Fonds wohl rückwirkend als gewerblich einschätzen müssen und die Erlöse nicht mehr als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Dadurch wären Steuern fällig, wenn der Fonds irgendwann Immobilien verkauft oder auch, wenn der Anleger seinen Anteilschein an die Bank zurückverkauft. Experten zufolge kaum betroffen wären dagegen die in der Vergangenheit erhaltenen Steuervorteile.

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