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Wirtschaft: Bauwirtschaft: Mindestlohn bleibt allgemeinverbindlich

Allgemeinverbindliche Mindestlöhne sind kein Widerspruch zur Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung die Verfassungsbeschwerde des Baugewerbeverbandes Mecklenburg-Vorpommern sowie dreier Bauunternehmen nicht angenommen.

Allgemeinverbindliche Mindestlöhne sind kein Widerspruch zur Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung die Verfassungsbeschwerde des Baugewerbeverbandes Mecklenburg-Vorpommern sowie dreier Bauunternehmen nicht angenommen. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Erfolgaussicht, heißt es in der einstimmigen Entscheidung der Kammer. Danach müssen Mindestlöhne am Bau auch von Unternehmen gezahlt werden, die nicht Mitglied eines Arbeitsgeberverbandes sind.

Mit der Abweisung kann Bundesarbeitsminister Walter Riester (SPD), wie geplant, im September die zweite Verordnung über Mindestlöhne am Bau in Kraft setzen. Die Mindestlöhne betragen derzeit im Osten 16,28 DM, im Westen sind es 18,50 DM. Mindestlöhne am Bau sollen die untere Lohngrenze zur Beschäftigung von Bauarbeitern markieren. Durch das Entsendegesetz werden sie auch auf ausländische Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen ausgedehnt. Für die Befürworter handelt es sich um ein Instrument gegen Lohndumping, für die Gegner ist es nichts anderes als eine Maßnahme zum Schutz überhöhter deutscher Tarife, also ein Beispiel von tarifpolitischem Protektionismus. Das Verfassungsgericht beruft sich dabei auf seine Rechtssprechung zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Allgemeinverbindlichkeit weder gegen die positive, noch die negative Koalitionsfreiheit. Sie ist somit mit Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar. Genau dies haben die Arbeitgeber in Mecklenburg Vorpommern bestritten. Der CDU-Rechtsexperte Rupert Scholz hatte die Verfassungsbeschwerde vertreten.

Das Gericht argumentiert, eine Rechtsverordnung könne nur erlassen werden, wenn ein entsprechender Antrag zumindest einer Tarifpartei vorliege und der Außenseiter Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hatte. Damit sei den Nicht-Tarifgebundenen nicht jede Einflussmöglichkeit genommen. Die erste Rechtsverordnung über die Bau-Mindestlöhne läuft Ende August aus und soll vom 1. September an durch eine zweite Verordnung ersetzt werden. Auch hiergegen hatten die Unternehmen und ihr Verband eine einstweilige Anordnung beantragt, so lange über ihre Verfassungsbeschwerde nicht entschieden sei. Die einstweilige Anordnung erübrigt sich nun, da die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde.

ukn, ank

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