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Wirtschaft: Bundesverfassungsgericht entscheidet bei ABM-Stellen gegen IG Metall und hält Eingriff aus Gründen des Gemeinwohls für gerechtfertigt

Das Bundesverfassungsgericht hat bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Eingriffe in die Tarifautonomie für gerechtfertigt erklärt, wenn dadurch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit zusätzliche Stellen geschaffen werden sollen. Mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hat der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde der IG Metall zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Eingriffe in die Tarifautonomie für gerechtfertigt erklärt, wenn dadurch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit zusätzliche Stellen geschaffen werden sollen. Mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hat der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde der IG Metall zurückgewiesen. (AZ: 1 BvR 2203/93 und 897/95)

Hintergrund des Verfahrens ist, daß die Bundesanstalt für Arbeit Zuschüsse an die Arbeitgeber bezahlt, wenn sie für schwer vermittelbare Arbeitslose Jobs im gemeinnützigen Bereich schaffen. Dazu gehören etwa Stellen im Bereich des Umweltschutzes, der sozialen Dienste und der Jugendhilfe. Seit 1997 werden die Zuschüsse an die Arbeitgeber - das ist meist der öffentliche Dienst - aber nur noch dann in voller Höhe bezahlt, wenn die vereinbarten Tariflöhne in diesem ABM-Bereich maximal 80 Prozent des Tariflohns betragen, der auf dem freien Arbeitsmarkt für entsprechende Tätigkeiten gilt. Diese sogenannte Lohnabstandsklausel betrug 1992 noch zehn Prozent, wurde inzwischen aber auf zwanzig erhöht. Wird der Abstand zu Tariflöhnen des ersten Arbeitsmarktes nicht eingehalten, zahlt die Nürnberger Anstalt entsprechend weniger.

Durch diese gesetzliche Vorgabe ist die Verhandlungsposition der Gewerkschaften bei der Aushandlung der Tarifverträge im ABM-Bereich geschwächt. Denn die Arbeitgeber sind bei Tarifverhandlungen nicht bereit, für die entsprechenden ABM-Stellen die 80 Prozent-Marke zu überschreiten, weil sie dann weniger Zuschüsse erhielten und zudem höhere Lohnkosten hätten. Die IG Metall sah in dieser Regelung eine Verletzung ihrer Tarifautonomie und sogar einen Test für allgemeine Tariföffnungsklauseln.

Der Erste Senat bestätigte der IG Metall jetzt, dass die bis 2002 geltende gesetzliche Vorgabe einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt. Der sei aber aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Lohnabstandsklausel solle bewirken, dass mit den nur begrenzten Mitteln einer möglichst großen Zahl von Arbeitslosen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Die Auswirkungen auf die Tarifautonomie seien zumutbar. Denn gerade bei den gemeinnützigen Tätigkeiten handele es sich um einen nicht profitablen Wirtschaftsbereich. Die Stellen würden häufig erst wegen der Zuschüsse geschaffen, bei einer Streichung würde die Maßnahme entweder verschoben oder sogar entfallen.

ukn

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