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Wirtschaft: C & A bietet trotz Verbot weiter 20 Prozent Rabatt

Die Bekleidungskette C & A hat ihre Rabattaktion am Freitag ausgeweitet - und dafür erneut eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Düsseldorf kassiert. Auch das Landgericht Berlin hat die Aktion inzwischen per einstweiliger Verfügung untersagt.

Die Bekleidungskette C & A hat ihre Rabattaktion am Freitag ausgeweitet - und dafür erneut eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Düsseldorf kassiert. Auch das Landgericht Berlin hat die Aktion inzwischen per einstweiliger Verfügung untersagt. Der Damenbekleidungshändler Wolfgang Dudek aus Neukölln hatte den Antrag gestellt.

C & A gewährt jetzt allen Kunden bis zum heutigen Sonnabend einen Rabatt von 20 Prozent auf ihre Einkäufe. Ursprünglich galt der Preisnachlass im Zuge der Euro-Umstellung nur für Kunden, die mit EC- oder Kreditkarte bezahlten. C & A hat bereits Rechtsmittel gegen die erste einstweilige Verfügung eingelegt, die das Düsseldorfer Landgericht am Donnerstag auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erlassen hatte. Begründung: Die Aktion verstoße gegen das Sonderverkaufsrecht. Bei einem Verstoß droht C & A in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von maximal 250 000 Euro.

Das Risiko geht das Unternehmen ein. "Wir kämpfen", sagte C & A-Sprecher Thorsten Rolfes dem Tagesspiegel. Das Unternehmen habe die Aktion nicht abbrechen wollen, weil sie den Kunden in Zeitungsanzeigen angekündigt worden war. Für einen Stopp der Aktion hätten die Kunden kein Verständnis gehabt. "Alle denken doch, das Rabattgesetz sei gefallen. Es muss Klarheit her, was geht und was nicht", sagte Rolfes.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat beim Landgericht Düsseldorf bereits beantragt, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Damit solle die Bekleidungskette bestraft werden, sagte Peter Goerke, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, am Freitag. Indem der Handelskonzern seinen Kunden weiterhin Preisnachlässe von 20 Prozent gewähre, verstoße er gegen die erste einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf. Die Richter hatten vor allem die Befristung der Rabatt-Aktion als Indiz für eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässige "Sonderveranstaltung" gewertet.

Selbst wenn C & A auf diese Befristung verzichten und seinen Kunden ohne zeitliche Beschränkung Rabatte einräumen sollte, werde die Wettbewerbszentrale den Fall weiter verfolgen, sagte Goerke. Denn anders als im Fall der Lebensmitteldiscounter Aldi, Plus oder Lidl, die die Euro-Einführung für eine dauerhafte Preissenkung benutzt hatten, hätten die Rabatte bei C & A einen unzulässigen Aktionscharakter. "Das ist ein vorgezogener Schlussverkauf", sagte Goerke. Die Wettbewerbszentrale finanziert sich über die Beiträge ihrer Mitglieder. Dies sind 1600 Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern, Unternehmen - darunter pikanter Weise auch C & A.

Nach Meinung von Verbraucherschützern ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb reformbedürftig. Bei einer Neufassung müsse man den Interessen der Anbieter, innovative Marketingstrategien zu entwickeln, Rechnung tragen, ohne zugleich einem ruinösen Preiswettbewerb Tür und Tor zu öffnen, sagte Egbert Groote vom Verbraucherzentrale Bundesverband. An einer Reform des Gesetzes werde bereits gearbeitet.

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