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Wirtschaft: Das neue Bürgschaftsrecht könnte viele Bürgen vor einem Leben am Rand des Existenzminimums bewahren

"Wer bürgt, wird erwürgt", heißt es im Volksmund. Die Juristen formulieren es diskreter: Die Bürgschaft ist die Übernahme einer fremden Schuld.

"Wer bürgt, wird erwürgt", heißt es im Volksmund. Die Juristen formulieren es diskreter: Die Bürgschaft ist die Übernahme einer fremden Schuld. Geht der Hauptschuldner Pleite, wenden sich die Gläubiger an den Bürgen. Dies ist häufig ein Familienmitglied, das nur aus emotionaler Verbundenheit gebürgt hat. Trotzdem droht den Ehefrauen oder Kindern des insolventen Hauptschuldners häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums. Denn auch bei fast mittellosen Bürgen pfänden die Banken bis zum Sozialhilfeniveau.

Allerdings haben die Gerichte zwischenzeitlich etliche Bürgschaften von Angehörigen für sittenwidrig erklärt. Doch auf eine einheitliche Linie konnte sich die Rechtsprechung bislang nicht verständigen. Diese Unsicherheit soll nun ein Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) klären. Zahlreiche Bürgen könnten so von ihrer Schuldenlast befreit werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem Großen BGH-Senat ist die Bürgschaft einer mittlerweile geschiedenen Ehefrau für ihren Mann. Zum Zeitpunkt der Unterschrift war die Frau 32 Jahre alt und Mutter eines zwei Jahre alten Kindes. Sie arbeitete als kaufmännische Angestellte im Architekturbüro ihres Mannes und verdiente monatlich rund 1650 Mark netto. Trotz dieses geringen Einkommens akzeptierte die Bank die Frau als Bürgin für einen Kredit ihres Mannes über 360 000 Mark. Der Architekt benötigte das Geld, um ein Gebäude zu sanieren, das ausschließlich ihm gehörte. Nachdem die Geschäfte scheiterten und der Mann Konkurs anmelden musste, wandte sich die Bank an seine mittlerweile geschiedene Frau.

Obwohl diese nur von Sozialhilfe lebte, versuchte die Bank aus der zwischenzeitlich über zehn Jahre alten Bürgschaft gegen sie zu vollstrecken. Dagegen klagte die Frau und argumentierte, aufgrund ihres geringen Einkommens sei die Bürgschaft von vornherein sittenwidrig gewesen, hätte aber auf jeden Fall durch die Scheidung ihre Bedeutung verloren. Die BGH-Rechtsprechung in diesen Fällen ist bislang gespalten. Der 9. Zivilsenat differenziert danach, in welchem Angehörigenverhältnis der Bürge zum Hauptschuldner steht und kennt bei Ehefrauen keine Gnade: Selbst Bürgschaften von fast völlig mittellosen Frauen sind nach Ansicht der BGH-Richter rechtmäßig. Nur so könne sich die Bank davor schützen, dass überschuldete Männer ihr noch vorhandenes Eigentum auf die Frau übertragen.

Bei Bürgschaften von Kindern sieht der 9. Zivilsenat diese Gefahr jedoch nicht. Millionenbürgschaften von vermögenslosen Töchtern oder Söhnen sind deshalb nur dann wirksam, wenn diese ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit für den Vater haben.

Finanzkraft ist ausschlaggebend

Der ebenfalls für Bürgschaftsrecht zuständige 11. Zivilsenat orientiert sich allerdings nicht am Angehörigenverhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner, sondern an seiner Finanzkraft. Sittenwidrig ist eine Bürgschaft danach immer dann, wenn der Bürge zum Zeitpunkt der Unterschrift aus eigenen Mitteln noch nicht einmal die Kreditzinsen hätte bezahlen können.

Der Große BGH-Senat muss nun klären, welcher Spruchkörper Recht hat. Schließen sich die Richter der bürgenfreundlicheren Meinung des 11. Senates an, wären zahlreiche Ehefrauen mit einem Schlag aus ihrer Haftung befreit. Allerdings dürfen die Banken dann zukünftig auch noch vorsichtiger sein, bevor sie einen Kredit bewilligen. Die Bürgschaft einer vermögenslosen Ehefrau ist dann sicher nicht mehr ausreichend.

Julia Herschberg

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