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Wirtschaft: Der Betriebsausflug ist keine Pflicht

Bevor die Haupturlaubszeit beginnt, haben Betriebsausflüge Hochsaison.Mit Omnibussen, mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff sind Kolleginnen und Kollegen unterwegs, um "die Betriebsgemeinschaft zu fördern".

Bevor die Haupturlaubszeit beginnt, haben Betriebsausflüge Hochsaison.Mit Omnibussen, mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff sind Kolleginnen und Kollegen unterwegs, um "die Betriebsgemeinschaft zu fördern".Gesundheitsbewußte sind sogar mit dem Rad auf Tour.

Daß Betriebsausflüge auch Probleme bringen, wissen nicht nur die Organisatoren.Das fängt mit der alten Streitfrage an, ob der Ausflug "mit" oder "ohne" (Partner) stattfinden soll, setzt sich mit der Frage fort, wohin gefahren werden soll und welchen Zuschuß der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, und endet nicht selten mit der Feststellung, daß wieder mal "jemand aus der Rolle gefallen" ist.

Von diesen mehr praktischen Fragen der Durchführung abgesehen, werden mit dem Betriebsausflug aber auch Rechtsfragen aufgeworfen, die schon wiederholt die Arbeitsgerichte beschäftigt haben.Insbesondere geht es um das Problem, ob der Arbeitnehmer an einem Betriebsausflug teilnehmen muß und was passiert, wenn er es vorzieht, an dem betreffenden Tag mal ohne Kollegenschaft zu sein.

Da der Betriebsausflug eine Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebes ist, liegt der Gedanke nahe, alle Betriebsangehörigen seien zur Teilnahme verpflichtet.Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es aber nicht."Zwangsmaßnahmen" wären nichtig, weil sie das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzen und in unzulässiger Weise in den privaten Bereich des Arbeitnehmers eingreifen würden.Ganz abgesehen davon, daß die Nichtteilnahme "widerspenstiger" Belegschaftsmitglieder im Regelfall kaum einen Verlust für das gesellige Zusammensein darstellt; unlustige Kollegen heben kaum die Stimmung.

Wie das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren festgestellt hat, kann auf nicht teilnahmewillige Arbeitnehmer auch nicht dadurch ein "mittelbarer Zwang" ausgeübt werden, daß durch Umlauf mitgeteilt wird, den nicht mitreisenden Betriebsangehörigen werde ein Urlaubstag angerechnet.Eine so enge Verknüpfung von Nichtteilnahme am Ausflug und Urlaubsanspruch sei nicht rechtens.(AZ: 5 AZR 242/70)

Fazit: Kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, an einem Betriebsausflug teilzunehmen.Die "Daheimgebliebenen" müssen allerdings zur Arbeit gehen; der Arbeitgeber muß ihnen die Möglichkeit geben, zu arbeiten.Geschieht dies nicht, so kann der Tag des Ausflugs auch den Nichtteilnehmern auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.Nur Arbeitnehmer, die weder mitfahren noch zur Arbeit gehen (obwohl sie das tun könnten), müssen einen Urlaubstag opfern.

In diesem Zusammenhang interessiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs: Die Aufwendungen eines Arbeitgebers für Betriebsausflüge sind nur dann eine (für die Arbeitnehmer steuerfreie) Betriebsausgabe, wenn sie pro Arbeitnehmer maximal 200 DM kosten und die Fahrt nur einen Tag dauert.(AZ: VI R 41/92) Werden die Grenzen überschritten, kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter aber "steuerfrei" stellen, indem er seinen Aufwand (mit 25 Prozent) pauschal versteuert.

WOLFGANG BÜSER

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