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Wirtschaft: Deutsches Stromeinspeisungsgesetz: EU-Gerichtshof deckt deutsches Ökostromgesetz Generalanwalt: Keine Staatsbeihilfe

Die Besitzer von Windanlagen und kleinen Wasserwerken können aufatmen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) hat in seinem Schlussantrag im Rechtsstreit um das deutsche Stromeinspeisungsgesetz den Umweltschützern und der Bundesregierung den Rücken gestärkt: Die vom Gesetz festgesetzten Mindestpreise für den Strom aus erneuerbaren Energien sind im Sinne des EU-Vertrags keine staatlichen Beihilfen für die Erzeuger von Ökostrom.

Die Besitzer von Windanlagen und kleinen Wasserwerken können aufatmen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) hat in seinem Schlussantrag im Rechtsstreit um das deutsche Stromeinspeisungsgesetz den Umweltschützern und der Bundesregierung den Rücken gestärkt: Die vom Gesetz festgesetzten Mindestpreise für den Strom aus erneuerbaren Energien sind im Sinne des EU-Vertrags keine staatlichen Beihilfen für die Erzeuger von Ökostrom. Im Kern des Konflikt hat sich der Generalanwalt damit auf die Seite der rot-grünen Bundesregierung und der kleinen Stromeinspeiser geschlagen. Die Argumente der großen Energieunternehmen und der Brüsseler EU-Kommission hat er zurückgewiesen.

Ob allerdings die gesetztliche Pflicht der Stromunternehmen, nur den in Deutschland erzeugten Ökostrom abzunehmen, gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, läßt der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts offen. Im Prinzip sei eine Beschränkung der Abnahmepflicht allein auf den in Deutschland erzeugten Strom verboten, "sofern dies nicht durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt ist."

Das letzte Wort in der Auseinandersetzung um das Gesetz sprechen zwar die Richter des Europäischen Gerichtshofs. In der Regel halten sie sich an die Argumentation des EuGH-Generalanwalts. Über die entscheidende Feststellung des britischen EuGH-Generalanwalts Francis Jacobs, dass die Mindestpreise für Ökostrom im Sinne des EU-Vertrags keine Subventionen seien, werden die EU-Richter aber nicht hinweggehen können. Ihr Urteil, das erst im nächsten Frühjahr erwartet wird, wird dem Rechung tragen müssen. Nur Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, können, so stellt Jacobs fest, im Sinne des EU-Vertrags als Beihilfen angesehen werden. Dies treffe jedoch nicht auf die Mindestabnahmepreisen für Wind- und Wasserenergie zu. Der für die Erzeuger bessere Abnahmepreis werde nämlich nicht von den öffentlichen Kassen sondern von privaten Elektrizitäterversorgungsunternehmen und damit aus privaten Mitteln finanziert. Der EuGH-Generalanwalt überlässt es jedoch dem nationalen Gericht, in diesem Fall dem Landgericht Kiel, abzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, den in anderen EU-Mitgliedsländern erzeugten Ökostrom von der deutschen Abnahmeverpflichtung auszunehmen.

tog

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