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DIE RECHTE DER KUNDEN: „Der Konzern irrt“

Kann ein Bahnkunde einen Fernverkehrszug, also einen ICE, IC oder EC, wegen des anstehenden Streiks nicht nutzen, kann er die Fahrkarte umtauschen – ohne die sonst übliche Gebühr, versichert ein Bahn-Sprecher. Entschädigungen wegen streikbedingter Verspätungen soll es aber nicht geben.

Kann ein Bahnkunde einen Fernverkehrszug, also einen ICE, IC oder EC, wegen des anstehenden Streiks nicht nutzen, kann er die Fahrkarte umtauschen – ohne die sonst übliche Gebühr, versichert ein Bahn-Sprecher. Entschädigungen wegen streikbedingter Verspätungen soll es aber nicht geben. Nur „in einigen Fällen und auf Kulanzbasis“ werde man dies tun, sagte er am Montag. Schließlich handele es sich beim Streik um höhere Gewalt, hier habe der Konzern keinen Einfluss. Ernst Führich, auf Reiserecht spezialisierter Juraprofessor an der Fachhochschule Kempten, sieht die Bahn hier im Irrtum. „Ein Sturm ist natürlich als höhere Gewalt einzustufen – bei einem Tarifstreit mit den eigenen Beschäftigten hätte der Vorstand aber durchaus die Möglichkeit, einzugreifen und den Arbeitskampf zu beenden“, sagte er dieser Zeitung. Wer betroffen sei, sollte innerhalb eines Monats ab dem Tag der Verspätung den Fahrschein bei der Bahn einreichen und eine Entschädigung verlangen. Auch angemessene Hotel-, Telefon- oder Taxikosten müsse die Bahn übernehmen, sollte der Reisende spätabends irgendwo stranden. Wer gegen die Bahn klagen wolle, habe dazu die Chance vor jedem Amtsgericht. „Die Chancen auf Erfolg stehen gut“, versichert Führich. Für Kunden einer Rechtsschutzversicherung sei dies sogar kostenlos. Seit 2004 ist die Bahn verpflichtet, bei Verspätungen von mehr als einer Stunde eine Erstattung von 20 Prozent des Fahrpreises zu zahlen – dies tut sie in Form von Gutscheinen. brö

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