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Wirtschaft: Die Tücken der Verträge

Zwischen Leasing und Mieten liegen große Unterschiede

Damit die Käufer am Ende nicht vor einem Berg an finanziellen Forderungen stehen, sollten sie jeden Vertrag genau prüfen – und auch das Kleingedruckte nicht unterschätzen.

Bei Leasing-Verträgen ist – im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag – vertraglich alles möglich. Weder Laufzeit noch Konditionen sind gesetzlich vorgeschrieben. „Der Verbraucher kann sich hier auf gar nichts verlassen“, sagt Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin. Leasing-Erlasse regeln nur, dass das Mietobjekt gegen Zahlung von Leasing-Raten für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassen wird.

Meist sind die Verträge als Finanzierungs-Leasing-Verträge ausgestaltet. Das heißt, dass der Kunde die Verantwortung für das geleaste Objekt und damit das Risiko trägt. Solche Verträge sehen in aller Regel eine fest vereinbarte Grundmietzeit vor. Bei Autos sind das zum Beispiel zwei bis vier Jahre. In dieser Zeit können weder die Leasing-Gesellschaft noch der Kunde den Vertrag kündigen. Zahlt der Kunde seine Raten nicht pünktlich, darf der Leasinggeber den Vertrag fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen.

Langfristig leasen: Kündbare Leasing-Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde kann – allerdings erst nach einer Mindestmietzeit – den Vertrag zu einem im voraus vereinbarten Termin kündigen. Die dann zu leistende Restzahlung ist ebenfalls vertraglich fixiert. Die Abschlusszahlung sinkt jedoch, je länger der Vertrag läuft. Die monatlichen Raten bleiben in der Regel bei allen Leasing-Verträgen gleich. Allerdings gibt es auch Vertragsmodelle mit zunächst höheren Raten, die später sinken. Auch Mietsonderzahlungen zu Vertragsbeginn sind durchaus üblich.

Auch wenn das geleaste Auto defekt ist, muss der Kunde die Leasing-Raten in voller Höhe weiter zahlen. Mängel kann der Verbraucher nicht bei der Leasing-Gesellschaft, sondern nur beim Händler oder Hersteller geltend machen.

Wer sich auf einen Leasing-Vertrag einlassen möchte, sollte unbedingt die Klauseln gründlich studieren – und im Zweifel den Vermittler auch bitten, ihm den Vertragsentwurf mit nach Hause zu geben, um ihn eventuell auch noch einmal einem Rechtsbeistand zur Prüfung vorzulegen. „Jeder seriöse Leasinggeber wird das auch gestatten“, sagt Verbraucherschützer Ruschinzik.

Kurzfristig mieten : Für den Privatverbraucher gibt es noch eine Alternative zum Leasing – mieten statt leasen. Mit dem Mieten ist ein Vertrag verbunden, in dem geregelt ist, wie hoch die Miete ist. Häufig muss darüber hinaus eine Kaution geleistet werden. Wie hoch diese Kaution ist, richtet sich in der Regel nach dem Wert des gemieteten Gegenstandes.

Im Vertrag ist außerdem die Dauer des Mietverhältnisses festgehalten. Geräte wie Bohrmaschinen oder Schleifgeräte können zum Beispiel oft stundenweise gemietet werden. Wer das gemietete Objekt nicht rechtzeitig zurückgibt, muss damit rechnen, dass der Vermieter dies zusätzlich berechnet. Im schlimmsten Fall können auf den Mieter sogar Schadenersatzzahlungen zukommen.

Aber auch der Vermieter ist an den Vertrag gebunden. Das bedeutet, dass der Mieter den Hochdruckreiniger nicht bezahlen muss, wenn er nicht funktioniert. Funktioniert das Gerät nur eingeschränkt, kann die Miete gemindert werden. Im äußersten Fall kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

Am besten ist es daher, das Gerät bereits im Geschäft zu testen. Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch darauf. Daher sollte der Kunde darauf bestehen, den Zustand des gemieteten Gegenstands zum Beispiel in einem Übergabeprotokoll festzuhalten, bevor er es mitnimmt. Ganz wichtig: Der Vermieter muss dem Kunden eine Gebrauchsanweisung mitgeben – oder erklären, wie das Gerät funktioniert.

Für den Fall, dass das gemietete Werkzeug zu Hause dann doch kaputt gehen sollte, ist es wichtig, bereits im Geschäft die Haftungsfrage zu klären. Die private Haftpflichtversicherung kommt nämlich nicht für Schäden an gemieteten Gegenständen auf. Viele Vermieter bieten daher für rund zehn Prozent des Mietpreises eine Versicherung an. Allerdings zahlt auch die nicht bei grobem Fehlverhalten.

Übrigens: Späterer Kauf ist bei der Miete eines Gegenstandes nicht ausgeschlossen. Damit die geleistete Mietzahlung in einem solchen Fall auch angerechnet wird, sollte aber auf jeden Fall eine Kaufoption in den Vertrag aufgenommen werden.

Constanze Hacke

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