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Stellenbörse. Immer mehr Deutsche suchen sich einen zweiten Job. Foto: dpa

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Wirtschaft: Diener zweier Herren

Zwei Arbeitgeber: Regeln für den Nebenjob

Feierabend ist für viele nach Dienstschluss noch lange nicht. Denn etliche Beschäftigte haben neben ihrem Hauptberuf einen Zweitjob. Wenn also die Kollegen im Büro ihren Computer herunterfahren und sich ins Wochenende verabschieden, steht für manche noch eine Menge Arbeit an. Das ist nicht nur stressig. Doppel-Jobber müssen auch zahlreiche arbeitsrechtliche Regeln beachten.

Bundesweit hatten 2008 mehr als 1,4 Millionen Menschen einen Zweitjob, wie eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin ergeben hat. Das waren rund 3,7 Prozent aller Erwerbstätigen. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland zwar eher wenige Männer und Frauen mit mehreren Jobs. Allerdings ist ihre Zahl in jüngster Zeit deutlich gestiegen: 2002 hatten erst etwa 800 000 Menschen einen Zweitjob.

Dazu gehören nicht nur Erwerbstätige mit einem geringen Ausbildungsniveau, wie DIW-Experte Karl Brenke in der Studie erläutert. Zwar sei die Zahl der Zweitjobber stark gestiegen, die in ihrer ersten Beschäftigung Hilfstätigkeiten ausüben. Aber auch Künstler, Wissenschaftler, Juristen und Fachkräfte im Sozialbereich nähmen oft eine zweite Tätigkeit an.

Grundsätzlich hat jeder das Recht, mehrere Arbeitsverhältnisse einzugehen. Allerdings dürften sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, erklärt Heike Helfer, Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums in Berlin. „Außerdem müssen die beiden Jobs miteinander vereinbar sein.“ Dabei dürften die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht eingeschränkt werden. „Man unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Nebenjobs“, erklärt Verdi-Rechtsexperte Jens Schubert: „Nur einmalige, kleinere Tätigkeiten sind nicht anzeigepflichtig, es sei denn, man arbeitet beim Konkurrenzunternehmen.“ Der Zweitjob sei in der Regel „nur“ anzeigepflichtig. „Ist man durch ihn so eingebunden, dass er den Erstjob nachhaltig beeinflusst, ist er sogar genehmigungspflichtig.“

Wer sich unsicher ist, welche Regeln und Einschränkungen für ihn gelten, sollte sich beim Betriebs- oder Personalrat schlaumachen, rät Schubert. dpa

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