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Wirtschaft: Dumpingpreise: In Ausnahmefällen erlaubt

Das Bundeskartellamt hat am Donnerstag Tatbestände definiert, nach denen der Verkauf unter Einstandspreis möglich ist. Dazu zählen unterlegene Marktmacht und der begrenzte Einsatz von Dumpingpreisen.

Das Bundeskartellamt hat am Donnerstag Tatbestände definiert, nach denen der Verkauf unter Einstandspreis möglich ist. Dazu zählen unterlegene Marktmacht und der begrenzte Einsatz von Dumpingpreisen. Ferner können Marktneulinge oder von Insolvenz bedrohte Unternehmen über eine längere Zeit Niedrigpreise fordern. Schließlich kann ein Händler regional begrenzt den Einstandspreis unterschreiten, wenn er dadurch das Preisniveau seiner Wettbewerber erreicht.

Die Behörde definierte auch, was sie unter dem Begriff "Unter-Einstandspreis" versteht, und wo sie die Grenze zwischen kleinen und mittleren sowie Unternehmen mit überlegener Marktmacht sieht. Für die Einstandspreise gelte generell, dass von den Listenpreisen der Hersteller alle preiswirksamen Konditionen abgezogen werden, betonte Böge. Der Einstandspreis sei nicht identisch mit dem für eine konkrete Einzellieferung in Rechnung gestellten Preis. Die Verkäufer dürfen nicht nur die normalen Preisabzüge, wie Skonto oder Rabatt, absetzen. Abziehen können sie auch alle weiteren Konditionen wie Jahresboni, Werbekostenzuschüsse, Verkausförderungsgelder oder Umsatzvergütungen. Zu den sachlichen Rechtfertigungen eines Verkaufs unter Einstandspreis gelten in erster Linie betriebswirtschaftliche Notlagen, etwa die Gefahr der Insolvenz oder der Liquidation des Geschäfts. Aber auch Notverkäufe von verderblichen Waren fallen nicht unter das Verbot. Ebenso kann ein Newcomer im Markt über längere Zeit Dumpingpreise fordern. Allerdings gilt dies nicht für einen bloßen Inhaberwechsel eines Geschäfts.

Als klein oder mittelgroß werden selbständige Lebensmittelhändler mit weniger als 100 Millionen Mark Jahresumsatz gegenüber Einzelhandelskonzernen mit mehr als einer Milliarden Mark angesehen. Bei der Dauer wurde eine Drei-Wochen-Frist festgelegt. Damit werden Einzelaktionen - Einführungspreise bei Geschäftseröffnung, sporadische Sonder- und Lockvogelangebote - nicht vom Verbotstatbestand erfasst. Allerdings werden auf Dauer angelegte Aktionen mit verschiedenen Artikeln, deren Preise jeweils unter Einstand liegen, untersagt.

Das Amt hatte im Sommer den Lebensmittelhändlern Aldi, Lidl und Wal-Markt Dumpingpreise untersagt. Wie der Präsident des Amtes, Ulf Böge, erklärte, galt es nun, die Balance zu finden, um einerseits nicht in den fairen Wettbewerb einzugreifen und andererseits die Zerstörung der Wettbewerbsstrukturen durch überlegene Marktmacht zu verhindern. Es gehe nicht um eine Preiskontrolle, denn in einer Marktwirtschaft sei Wettbewerb auch über den Preis notwendig. Böge ist sicher, dass nun Rechtssicherheit geschaffen worden sei und sich der vom Amt gesetzte Standard auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen bewähren werde. Zumal Kritiken und Vorschläge von Verbänden gegenüber dem ersten Entwurf vom 25. Juli berücksichtigt worden seien.

ews

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