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Wirtschaft: Eichels Optionsmodell wird nur selten Anwendung finden - Wechsel zur Kapitalgesellschaft erhöht die Erbschaftsteuer

Mehr als 800 000 Einzelunternehmer und Personengesellschaften würden nach der Unternehmensteuerreform dafür optieren, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, meinte Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) noch bei Vorlage seines Reformkonzeptes. Eine gewagte Schätzung.

Mehr als 800 000 Einzelunternehmer und Personengesellschaften würden nach der Unternehmensteuerreform dafür optieren, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, meinte Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) noch bei Vorlage seines Reformkonzeptes. Eine gewagte Schätzung. Nach Ansicht des für Finanzen zuständigen SPD-Fraktionsvize Joachim Poß ist diese Option "für die Masse der Unternehmen überhaupt nicht interessant". Deshalb tauge auch das Argument der Opposition nichts, dass nämlich das Optionsmodell viel zu kompliziert sei, um in der Praxis Anwendung zu finden. Wohl wahr. Die Option hat einen wohl auch von der Bundesregierung viel zu spät erkannten erbschaftsteuerlichen Haken, der die Erklärung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft zur fiktiven Kapitalgesellschaft faktisch ausschließt: Da sich das Unternehmen nach der Option in jeder Hinsicht wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen muss, gelten im Erbfall die Grundsätze der Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Grund: Anderenfalls hätten Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, sich zivilrechtlich in eine Personengesellschaft umzuwandeln, bei der Ertragsbesteuerung für die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft zu optieren, aber bei der Erbschaftsteuer die Vorteile der Besteuerung als Personenunternehmen in Anspruch zu nehmen.

Nach der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft muss sich also ein Unternehmer steuerlich so behandeln lassen, als habe er Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Je nach der Zahl der Mitgesellschafter gingen ihm dann aber bei der Erbschaftsteuer die Vorteile verloren, die das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Paragraf 13 a für das Betriebsvermögen vorsieht: Danach bleibt im Erbfall das Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 500 000 Mark unversteuert. Beim Erwerb durch mehrere Erben gilt für jeden Erben ein Teil dieses Freibetrages. Das verbleibende Betriebsvermögen ist nur mit einem Wert von 60 Prozent anzusetzen. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz können wegfallen, soweit der Erwerber das Unternehmen innerhalb von fünf Jahren veräußert oder den Betrieb aufgibt.

Dieses Erbschaftsteuerprivileg gilt zwar auch für Anteile an einer Kapitalgesellschaft, aber nur dann, wenn der Erblasser am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt ist. Auch der Einzelunternehmer oder Freiberufler kann also, da er einen fingierten Kapitalanteil von 100 Prozent an seinem Unternehmen hält, den Freibetrag und den "Erbschaftsteuerrabatt" von 40 Prozent in Anspruch nehmen. Eine Personengesellschaft dagegen, an der zum Beispiel vier Gesellschafter mit gleichen Quoten beteiligt sind, kommt nicht mehr in den Genuss dieses Privilegs, die Erben zahlen anteilig die Erbschaftsteuer auf 100 Prozent des Betriebsvermögens ohne Freibetrag.

Es gibt aber noch eine weitere erbschaftsteuerliche Komplikation, die einen Wechsel zur Kapitalgesellschaft riskant macht. Denn Betriebsvermögen wird nach Paragraf 109 des Bewertungsgesetzes grundsätzlich mit den Werten der Ertragsteuerbilanz angesetzt, sofern eine solche erstellt wird. Die Steuerbilanzwerte repräsentieren nun aber keineswegs den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert eines Vermögens. Im Betriebsvermögen sind meist erhebliche stille Reserven verborgen, die auf der Grundlage der Steuerbilanz unversteuert auf den Erben übertragen werden dürfen. Auch dieses Privileg ginge bei der Option verloren.

Hans M, orf

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