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Wirtschaft: Eine Aktie reicht für eine Klage

, auch wenn er nur eine Aktie des Unternehmens besitzt, kann auf der Hauptversammlung Widerspruch gegen einzelne Beschlüsse einlegen . Damit ist noch nichts blockiert.

, auch wenn er nur eine Aktie des Unternehmens besitzt, kann auf der Hauptversammlung Widerspruch gegen einzelne Beschlüsse einlegen . Damit ist noch nichts blockiert. Der Widerspruch ist aber Voraussetzung dafür , um später eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Versammlung einreichen zu können. Mit einer solchen Klage kann im Fall KarstadtQuelle die geplante Kapitalerhöhung verhindert werden. Denn der zuständige Richter entscheidet , ob er die notwendige Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregfister so lange verweigert, bis der Fall vor Gericht geklärt ist. Nach Meinung der Aktionärsvereinigung DSW wird ein Richter die Erhöhung bei Karstadt-Quelle aber berücksichtigen, weil sonst die Existenz des Handelskonzerns bedroht wäre. Hinzu kommt: Auch der Aktionär , der Widerspruch und später Klage eingereicht hat, macht sich möglicherweise schadenersatzpflichtig . Das Verfahren kann für ihn teuer werden. Denn nach dem Aktiengesetz hat jeder Aktionär eine Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. fo/mot

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