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Wirtschaft: Erster Schritt gegen Korruption

FRANKFURT (MAIN) (ro).Es ist ein wichtiger Schritt, aber weitere müssen folgen, damit Korruption und Bestechung zur Erlangung von Aufträgen im Ausland endlich der Vergangenheit angehören.

FRANKFURT (MAIN) (ro).Es ist ein wichtiger Schritt, aber weitere müssen folgen, damit Korruption und Bestechung zur Erlangung von Aufträgen im Ausland endlich der Vergangenheit angehören.Deutschland hat sich lange gesperrt, das einzuführen, was in den USA schon seit 1977 Gesetz ist.Dort werden Unternehmen bestraft, die im Ausland Beamte oder andere Entscheidungsträger schmieren, um Aufträge zu ergattern.

Bis zum 15.Februar durften deutsche Unternehmen bestechen, um jenseits der Grenze ins Geschäft zu kommen.Vor allem in Asien und Lateinamerika war dies an der Tagesordnung, wie Michael Wiehen, Chef der Deutschland-Sektion von Transparency International (TI), betont.TI kämpft als gemeinnützige Organisation seit Jahren gegen Korruption.Im Schnitt, sagt Wiehen, hätten sich Investitionen im Ausland dadurch um 20 bis 30 Prozent verteuert.

Bereits Ende 1997 hat die OECD, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Konvention zur Strafbarkeit von Bestechung unterzeichnet.34 Länder haben sich zur Umsetzung verpflichtet.Deutschland hat jetzt mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der internationalen Bestechung" nachgezogen.Doch die OECD verlangt auch die Abschaffung der steuerlichen Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern und transparentere Buchführungsregeln.Schließlich wird das Schmiergeld nicht mehr im schwarzen Koffer überreicht, sondern auf irgendwelche Konten überwiesen.Eindeutige Buchungen für solche Zahlungen gibt es nicht.In Deutschland können Bestechungsgelder allerdings immer noch von der Steuer abgesetzt werden, und eine Änderung der Buchprüfungsregeln ist auch noch nicht in Sicht.Bei TI hat man auch wenig Verständnis dafür, daß juristische Personen und damit die Unternehmen selbst nicht unter Strafe stehen: Es drohen allenfalls Geldbußen von einer Mill.DM, der Gewinn aus einem durch Bestechung erlangten Auftrag kann nicht eingezogen werden.

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