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Qualitätskontrolle im Nivea-Werk: Kann man eine Farbe schützen?

© Fabian Bimmer / dpa

Streit um das Nivea-Blau: Etappensieg für Beiersdorf

An seinem Ziel ist Beiersdorf im Kampf um sein Niveau-Blau noch nicht, hat aber einen wichtigen Etappensieg errungen: Der Fall müsse vor dem Bundespatentgericht neu aufgerollt werden, entschieden die Karlsruher Markenrichter am Donnerstag und hoben damit ein Urteil aus 2013 auf.

Der Streit um die Nivea-blaue Farbmarke zwischen der Markeninhaberin Beiersdorf und ihrem Konkurrenten Unilever geht in eine neue Runde. Das Bundespatentgericht muss nun per Gutachten feststellen, inwieweit die Verbraucher die blaue Farbe der Marke Nivea zuordnen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. Der BGH bestimmte zudem, dass eine Zuordnung von über 50 Prozent der befragten Verbraucher ausreicht, damit das Nivea-Blau als abstrakte Farbmarke geschützt werden kann. (Az. I ZB 65/13)

Laut BGH können abstrakte Farbmarken grundsätzlich nicht geschützt werden, weil Farben von Verbrauchern in der Regel nur als ein dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen werden. Eine Ausnahme sei aber möglich, wenn sich die Farbmarke bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung durchgesetzt habe und Verbraucher über die Farbe das Unternehmen identifizierten - wie das etwa beim Gelb des Wörterbuchverlags Langenscheidt der Fall sei.

Sachliche Mängel in der Beiersdorf-Umfrage

Beiersdorf hatte im Kampf um sein Blau dem Bundespatentgericht zwar ein eigenes Gutachten vorgelegt, wonach bis zu 58 Prozent der befragten Verbraucher das Blau auf einer Farbkarte Nivea zugeordnet hätten. Doch den Patentrichtern reichte das nicht aus, sie forderten einen Erkennungswert von 75 Prozent.

Der BGH kippte nun diese hohe Quote und verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach abstrakte Farbmarken geschützt werden können, wenn mehr als die Hälfte der Verbraucher den jeweiligen Farbton als typisches Kennzeichen des Unternehmens in der jeweiligen Branche erkennen.

Die Patentrichter müssen wegen einiger sachlicher Mängel in der Beiersdorf-Umfrage zum Nivea-Blau nun aber ein eigenes Gutachten erstellen lassen. Laut BGH hatte Beiersdorf den Befragten eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt. Weil aber Nivea-Creme in blauen Dosen mit weißer Schrift angeboten werde, könnten die Testpersonen durch die blau-weiße Kombination der Farbkarte beeinflusst worden sein, gab der BGH zu bedenken.

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