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Wirtschaft: Europäischer Gerichtshof prüft Bankenaufsicht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss prüfen, ob die von einer Bankenpleite betroffenen Sparer den deutschen Staat wegen Versäumnissen bei der Bankenaufsicht in Anspruch nehmen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Luxemburger Richtern am Donnerstag ein entsprechendes Verfahren vorgelegt - mit der Frage, ob sich ein solcher Anspruch aus europäischem Recht ergibt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss prüfen, ob die von einer Bankenpleite betroffenen Sparer den deutschen Staat wegen Versäumnissen bei der Bankenaufsicht in Anspruch nehmen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Luxemburger Richtern am Donnerstag ein entsprechendes Verfahren vorgelegt - mit der Frage, ob sich ein solcher Anspruch aus europäischem Recht ergibt. Das Verfahren geht auf die Klagen mehrerer Kunden der 1997 in Konkurs gegangenen Düsseldorfer BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel AG zurück.

Die Kläger werfen dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - das vor 1997 bereits 1991 und 1995 Sonderprüfungen bei der Bank vorgenommen hatte - vor, seine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Deshalb fordern sie von der Bundesrepublik Deutschland Schadenersatz für ihre verlorenen Geldeinlagen. Das Landgericht Bonn hatte ihnen nur einen Schadensersatz von höchstens 20 000 Euro zugesprochen, der nach europäischem Recht geltenden Haftungshöchstgrenze bei der Sicherung solcher Anlagen. Von der Düsseldorfer Bankenpleite sind etwa 200 Kunden betroffen.

Der EuGH muss nun die weit reichende Grundsatzfrage beantworten, ob ein solcher Anspruch gegen den Staat aus einer europäischen Richtlinie herzuleiten ist. Dies wäre nach den Worten des BGH dann der Fall, wenn sich aus den Richtlinien ergäbe, dass das Bundesaufsichtsamt "Amtspflichten auch im Interesse der Sparer und Anleger wahrzunehmen hat". Denn im deutschen Kreditwesengesetz ist eindeutig geregelt, dass das Bundesaufsichtsamt seine Aufgaben "nur im öffentlichen Interesse" wahrnimmt - wodurch Ansprüche von Einzelpersonen wegen einer Verletzung von Aufsichtspflichten ausgeschlossen wären. Unter Verweis auf das deutsche Recht hatten das Landgericht Bonn wie auch das Oberlandesgericht Köln die über 20 000 Euro hinaus gehenden Klagen abgewiesen.

Rechtsanwalt Norbert Groß, der die Sparer vertritt, argumentierte, deutsches Recht müsse "so weit wie möglich" im Sinne europäischer Vorschriften ausgelegt werden und diesen im Konfliktfall sogar weichen. Aus einer EG-Richtlinie von 1994 ergebe sich, dass die Bankenaufsicht auch dem Schutz der Anleger diene. Daraus könnten die betroffenen Sparer einen Haftungsanspruch des Staates herleiten. Rechtsanwalt Achim Krämer als Vertreter der Bundesrepublik hielt dem entgegen, dass solche Richtlinien nur einen Rahmen zur Umsetzung ins deutsche Recht vorgeben und nicht direkt auf nationale Vorschriften wirken.

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