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Wirtschaft: Familienpaket: Unterhaltszahlungen für Kinder werden neu berechnet

Der 1. Januar ist immer wieder ein beliebtes Datum, um neue Gesetze gleich paketweise einzuführen.

Der 1. Januar ist immer wieder ein beliebtes Datum, um neue Gesetze gleich paketweise einzuführen. So war es auch in diesem Jahr. Arbeitnehmer haben jetzt einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, Frauen dürfen künftig den Dienst an der Waffe antreten und die heftig umstrittene Ökosteuer ging in die nächste Runde. Bei diesen und vielen weiteren Änderungen bleiben aber Gesetze, die kurz vor dem besonderen Datum in Kraft treten, ein wenig im Verborgenen. Und das trifft selbst auf Regelungen zu, die für viele Menschen handfeste finanzielle Folgen haben können, wie zum Beispiel die neue Berechnung des Unterhalts für Kinder, die seit einigen Wochen gilt.

Bislang konnten Unterhaltspflichtige die Hälfte des staatlichen Kindergeldes vom geschuldeten Unterhalt abziehen. Das Kindergeld beträgt zurzeit 270 Mark für das erste und zweite Kind, 300 Mark für das dritte und 350 Mark für jedes weitere. Das hieß für Unterhaltspflichtige, dass sie mindestens 135 Mark von dem geschuldeten Betrag abziehen konnten - und zwar auch dann, wenn sie aufgrund ungünstiger Einkommensverhältnisse lediglich den so genannten Regelbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle schuldeten (siehe Grafik). Danach wird der Mindestunterhalt berechnet.

Das ist seit Anfang November anders. Denn nach Einschätzung des Gesetzgebers deckt der Unterhalt in den unteren fünf Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle nicht das Existenzminimum eines Kindes. So lange der Unterhaltspflichtige nicht mindestens 135 Prozent des Regelbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle (Stufe 6) an den betreuenden Elternteil zahlt, unterbleibt deshalb künftig die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes. Denn erst mit diesem Betrag soll das Existenzminimum abgedeckt sein, das nach der Neuregelung bei 480 Mark (Unterhalt) plus Kindergeld liegt. Die höheren Unterhaltsforderungen können somit für alle minderjährigen Kinder gestellt werden, deren unterhaltpflichtiger Elternteil über ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 3900 Mark (alte Bundesländer) oder 3500 Mark (neue Bundesländer) verfügt.

Wer unter diesen Einkommensgrenzen liegt, muss künftig mehr Unterhalt zahlen. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil bekommt das halbe Kindergeld nur dann, wenn er mehr als das (unterhaltsrechtliche) Existenzminimum des Kindes bestreitet. "Das ist die deutlichste Verbesserung im Unterhaltsrecht seit der letzten großen Änderung vor über dreißig Jahren", meint dazu Carola Schefe, die Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV). Mehr als die Hälfte aller "Einelternfamilien" könnten sich damit voraussichtlich über mehr Geld freuen.

Die Änderungen sind seit dem 8. November 2000 in Kraft und konnten bereits rückwirkend für die Zeit seit dem 1. November 2000 geltend gemacht werden. Soweit Unterhaltsurteile, -beschlüsse, -urkunden oder -vergleiche bereits bestehen, tritt die Änderung jedoch nicht automatisch ein. Sie tritt erst in Kraft, nachdem ein Abänderungsantrag gestellt wurde, wie die Rechtsanwaltskammer Berlin mitteilt.

Erziehungsurlaub wird Elternzeit

Zu dem Gesetzespaket, das zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist, gehören auch Neuregelungen zum Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, der künftig Elternzeit heißt. Mutter und Vater können jetzt erstmals gleichzeitig die Elternzeit bei einer unveränderten Dauer von maximal drei Jahren nehmen. Beide Elternteile haben dabei einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, sofern sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Sie dürfen nun jeweils bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten, anstatt der bisherigen 19 Stunden. Diese Rahmenbedingungen sollen insbesondere Vätern die Elternzeit schmackhaft machen. Denn bislang liegt ihr Anteil, nach Angaben des Bundesfamilienministeriums, lediglich bei 1,6 Prozent. Auch, dass ein Jahr der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen kann (sofern der Arbeitgeber zustimmt), dürfte mehr Flexibilität für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf schaffen.

Die Einkommensgrenzen für das Erziehungsgeld wurden für Eltern mit einem Kind ab dem 7. Lebensmonat von 29 400 Mark auf 32 200 Mark angehoben, für Alleinerziehende von 23 700 Mark auf 26 400 Mark. Der Kinderzuschlag für weitere Kinder erhöht sich in den kommenden Jahren stufenweise: 2001 auf 4800 Mark, 2002 auf 5470 Mark und 2003 auf 6140 Mark. Damit können wieder mehr Eltern Erziehungsgeld in voller Höhe bekommen. Alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld in Höhe von 600 Mark über einen Zeitraum von zwei Jahren, bekommen Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer von einem Jahr entscheiden, bis zu 900 Mark monatlich.

Roland Koch

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