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ANLEGER Frage: an Malte Diesselhorst Landesgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz

Freibeträge überprüfen

Der Sparerfreibetrag ist Anfang des Jahres halbiert worden. Ich habe versäumt, meinen Banken entsprechend geänderte Aufträge zu erteilen. Bis wann muss ich das nachholen? Und wie kann ich zu viel gezahlte Steuern zurückbekommen?

Zum 1. Januar 2007 wurde der Sparerfreibetrag von 1370 Euro für Alleinstehende und 2740 Euro für Ehegatten auf 750 Euro beziehungsweise 1500 Euro fast halbiert. Unverändert blieb allerdings die Werbungskostenpauschale für Erträge aus Kapitalvermögen in Höhe von 51 Euro für Alleinstehende und 102 Euro für Ehegatten. Ab diesem Datum können also Alleinstehende im Jahr noch 801 Euro, Ehegatten 1602 Euro aus Kapitalanlagen steuerfrei einnehmen.

Wer seinen Freistellungsauftrag für Konten, Sparbücher oder Wertpapierdepots nicht geändert hat, muss davon ausgehen, dass die Bank automatisch den freigestellten Betrag entsprechend reduziert hat. Dies führt dazu, dass von den darüber hinausgehenden Erträgen 30 Prozent als Vorauszahlung auf die Kapitalertragsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.

Es lohnt sich also auch heute noch, die erteilten Freistellungsaufträge zu überprüfen. Sie können noch angepasst werden. Wichtig ist, dass die Summe der Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag nicht übersteigt. Denken sollte man dabei zum Beispiel auch an Bausparverträge, bei denen ebenfalls oft Freistellungsaufträge erteilt wurden. Und: Auch die Freibeträge für Kinder sollten ausgenutzt werden.

Da die Geldinstitute die Freistellungsaufträge an die Finanzbehörden melden, kann es zu einer Überprüfung des Gesamtbetrages kommen.

Hat die Bank tatsächlich bereits Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung ans Finanzamt abgeführt und ist insgesamt der Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft, so kann der Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den überzahlten Betrag zurückerhalten.

Kursgewinne sind zurzeit noch steuerfrei, wenn die einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Das heißt, Kursgewinne müssen nur versteuert werden, wenn die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder verkauft werden.

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an Malte Diesselhorst

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