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Anlegerfrage: In China drohen Wachstumsrisiken

Claus-Günther Richardt, Leiter des Bereichs Vermögensanlagen der Berliner Sparkasse, antwortet auf Leserfragen.

Mein Bruder ist selbstständig und kann deshalb keine staatlich geförderte Riester- Rente abschließen. Eine Rürup-Rente kommt für ihn nicht infrage. Ist es zulässig, dass ich als Angestellte und Förderberechtigte eine auf meinen Namen lautende Riester-Police abschließe, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an meinen Bruder vererbt oder übertragen würde?

Bestehende riestergeförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge sowie riestergeförderte laufende Altersvorsorgebeiträge mit den gutgeschriebenen Zulagen sind grundsätzlich nicht übertragbar (Paragraf 97 Einkommensteuergesetz).

Hintergrund dieser Regelung ist, das geförderte Altersvorsorgevermögen mangels Übertragbarkeit auch gegen Pfändung zu schützen; ähnlich wie bei Sozialversicherungsrenten, die innerhalb bestimmter Grenzen von der Pfändung ebenfalls ausgeschlossen sind.

Wird daher das geförderte Altersvorsorgevermögen im Todesfall an Ihren Bruder vererbt oder im Erlebensfall übertragen, so liegt eine „schädliche Verwendung“ des Altersvorsorgevermögens vor (Paragraf 93 Abs. 1 EStG) mit der Folge, dass die auf das geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen oder die erhaltenen (günstigeren) Steuerermäßigungen aus dem Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge zurückzuzahlen sind. Kurz: Es kommt zur Rückzahlung der staatlichen Förderung. Dies gilt sowohl bei Auszahlung im Todesfall als auch bei Auszahlung im Erlebensfall nach Beginn der Auszahlungsphase. Zudem sind auch die Erträge des schädlich verwendeten Vermögens zu versteuern.

Es existieren jedoch Ausnahmen des Grundsatzes der Nichtübertragbarkeit von Riester-Vermögen: Im Falle des Todes des Zulagenberechtigten (Inhaber der Riester-Police) kann das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrags übertragen werden. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenregelung kann gefördertes Altersvorsorgevermögen auch auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einen begünstigten betrieblichen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden.

Ebenfalls unschädlich ist, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen anderen, ebenfalls auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Gleiches gilt, wenn unverfallbare Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden.

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an Claus-Günther Richardt

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