zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Für 630-Mark-Jobber wird alles anders

BONN (sm/HB).Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung abgesegnet.

BONN (sm/HB).Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung abgesegnet.In der kommenden Woche müssen also alle 630-Mark-Jobber bei der Krankenkasse angemeldet werden.Auch bei der Besteuerung treten Änderungen in Kraft.

Grundsätzlich gilt ab 1.April in Ost- und Westdeutschland eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM monatlich.Der Arbeitgeber muß bei dauerhaften geringfügigen Beschäftigungen pauschal zwölf Prozent des Arbeitsentgelts an die Renten- und zehn Prozent an die Krankenversicherung bezahlen.Für privat Krankenversicherte, etwa Beamte, Pensionäre, Selbständige und deren Familienmitglieder entfällt der Krankenkassenbeitrag.Mehrere Tätigkeiten werden bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefaßt.

Für kurzfristige Beschäftigungen, die auf maximal 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt sind, gilt die bisherige Regelung.Sie sind unabhängig vom Entgelt beitragsfrei.Für die geringfügige Beschäftigung gelten ab 1.April, auch in privaten Haushalten, folgende Verfahrensregelungen

Der Arbeitgeber muß mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung treffen.Darin muß er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, daß der Beschäftigte den Rentenbeitrag aufzustocken kann.Damit erwirbt er volle Leistungsansprüche bei der Rentenversicherung inclusive Ansprüche auf Rehabilitation und Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der Arbeitgeber muß ein Lohnkonto für den Beschäftigten führen.Er muß sich vom Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis vorlegen lassen und den Arbeitnehmer bei dessen Krankenkasse anmelden.

Weitere Fragen zu diesem Komplex beantwortet Bundesarbeitsminister Walter Riester (SPD) am heutigen Vormittag ab 10 Uhr unter der Telefonnummer 0130-6281.Experten stehen unter dieser Nummer bis Freitag von 8 bis 20 Uhr Rede und Antwort.Eine Broschüre kann man unter der Nummer 0180-5151510 bestellen.Informationen können auch im Internet unter www.bma.bund.de abgerufen werden.

Bei der Besteuerung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung gibt es künftig drei Möglichkeiten.Neben der bisher üblichen Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber und der Besteuerung nach Lohnsteuerkarte sind geringfügig Beschäftigte, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben, steuerfrei - wenn der Arbeitgeber für das Entgelt den Rentenversicherungsbeitrag von zwölf Prozent entrichtet.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false