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Risiken in der Wohnung muss der Arbeitgeber beim Home Office nicht tragen. Foto: dpa

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Gerichtsurteile: Stolperfallen am Arbeitsplatz

Das Bundessozialgericht hat über zwei Unfälle im Home Office und auf der Weihnachtsfeier entschieden. Einmal für den Arbeitnehmer - einmal gegen ihn.

Wer sich auf der Betriebsfeier mit seinen Kollegen vergnügt, macht sich selten Gedanken um seinen Versicherungsschutz. Erst wenn etwas passiert, werden die Fragen drängend: War das ein Arbeitsunfall? Übernimmt die Kosten die gesetzliche Unfallversicherung? Welche Möglichkeiten habe ich, wenn sie sich weigert zu zahlen?

Da die Bestimmung des Arbeitsunfalls nicht immer eindeutig ist, landen viele Arbeitsunfälle vor Gericht. Am Dienstag musste das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wieder zwei strittige Situationen klären. Im ersten Fall ging es um einen Unfall bei einer Weihnachtsfeier. Eine Sozialversicherungsfachangestellte machte mit anderen Kollegen nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken eine Wanderung. Dabei rutschte sie aus und verletzte sich. Da der Unfall zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, musste die Angestellte vor Gericht ziehen – mit Erfolg.

Versichert bei der Weihnachtsfeier

Das BSG entschied für die Frau (Az. B 2 U 19/14 R). Ein Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass die Feier im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfand. In der Regel gilt aber, dass betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern versichert sind. Sie sollen das Betriebsklima fördern und auch den Zusammenhalt der Kollegen stärken. Somit herrscht ein Zusammenhang zwischen Arbeit und Feier. Selbst wenn nur eine kleinere Gruppe oder Abteilung an der Feier teilnimmt, sind diese Mitarbeiter meist geschützt.

Im zweiten Fall, den das BSG am Dienstag entschieden hat, arbeitete eine Frau von zu Hause aus. Als sie sich in ihrer Küche ein Glas Wasser holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich.

Die Unfallkasse wollte anschließend nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Hier gab das BSG der Kasse recht (Az. B 2 U 2/15 R). Die Begründung: Weder befand die Beklagte sich auf einem Dienstweg, noch habe sie den Weg zurückgelegt, um die versicherte Tätigkeit auszuüben. Es bestand also kein Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Unfall. Risiken, die die eigene Wohnung bereithält, müsse nicht der Arbeitgeber tragen.

Trotz der beiden Entscheidungen des Gerichts bleibt die rechtliche Lage rund um Arbeitsunfälle kompliziert. Orientierung bietet folgendes Kriterium: Schutz besteht nicht, wenn Verletzungen ohne Einwirkung von außen und nur zufällig während der versicherten Tätigkeit passieren. Bekommt ein Bankangestellter zum Beispiel ohne ersichtlichen, äußerlichen Grund einen Herzinfarkt am Schreibtisch, hat das nichts mit seinem Job zu tun. Die gesetzliche Unfallversicherung müsste dann nicht für den Schaden aufkommen.

Was nach einem Unfall Pflicht ist

Die Deutsche Unfallversicherung meldetet für das Jahr 2015 über eine Million Arbeitsunfälle. Dazu gehören nicht nur Unfälle auf der Arbeitsstelle, sondern auch Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeitsstelle geschehen. Schutz genießen neben Arbeitnehmern unter anderem Schüler, Studenten oder Kinder in einer Kindertagesstätte.

Nach einem Weg- oder Arbeitsunfall ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Doch in der Praxis läuft es oft anders. Hilfreich ist es daher, den Arbeitgeber nach einem Unfall zu fragen, ob er ihn schon gemeldet hat. Weigert er sich oder spielt er die Situation herunter, können Betroffene den Unfall selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Die entsprechenden Formulare gibt es bei den Durchgangsärzten.

Wie in den beschriebenen Fällen im Home Office und auf der Weihnachtsfeier ist es auch möglich, dass der zuständige Versicherungsträger sich weigert, einen Arbeitsunfall als solchen anzuerkennen. Er muss sowohl den behandelnden Arzt als auch den betroffenen Arbeitnehmer über die Absage informieren. Dann hat der Betroffene einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen.

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