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Wirtschaft: Hallo Taxi!

Zu Silvester sind die Wagen besonders gefragt: Was Kunden verlangen dürfen

Berlin - Die Fahrt hin zur Silvesterparty kann man ja noch mit dem eigenen Wagen antreten. Aber spätestens wenn die Sektkorken um Mitternacht geknallt haben, steigt man besser um auf den öffentlichen Nahverkehr oder ins Taxi – wenn man eines bekommt. Rund um Silvester sind die Taxen natürlich besonders gefragt. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, ist es gut zu wissen, wie die Rechtslage aussieht.



Darf das Taxi bei telefonischer Bestellung mehr kosten?
Ja, denn mit solchen Zuschlägen wird für den Extra-Service bezahlt. Schließlich kostet es Geld, die Vermittlungszentrale und die Funktechnik zu unterhalten (Verwaltungsgerichtshof München, Az: 11 N894/96).



Muss der erste Wagen in einer Taxi- Schlange genommen werden?
Nein, der Kunde entscheidet, mit welchem Taxi er fahren möchte. Der gewählte Taxifahrer ist auch dann in der Pflicht, wenn er bereits einen anderen Bestelltermin hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az: 3 ObOWi 29/97).

Ab wann darf der Taxameter (Fahrpreisuhr) laufen? Erst mit Fahrbeginn. Das Einladen des Gepäcks darf nichts kosten, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az: 22 Ss 215/97). Das Gleiche gilt für das Ausladen. Der vom Taxameter angezeigte Preis ist maßgeblich bei allen Fahrten im Tarifgebiet, außerhalb kann der Preis frei vereinbart werden.

Dürfen Kurzstrecken abgelehnt werden? Nein, auch bei sehr kurzen Fahrten von nur einigen hundert Metern greift die Beförderungspflicht, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 5 Ss OWi 91/96). In diesem Fall wollte eine Familie mit viel Gepäck vom Flughafenausgang zum Flughafenparkplatz.

Kann die Mitnahme von Tieren abgelehnt werden? Die Beförderungspflicht umfasst grundsätzlich auch Hunde, urteilte unter anderem das Oberlandesgericht Hamm (Az: 3 Ss OWi 61/92). Ein großer Hund wie ein Dobermann kann aber je nach Platzangebot ein Risiko darstellen. In so einem Fall darf der Taxifahrer den Transport ablehnen.

Welche Strecke muss der Fahrer wählen? Er hat den kürzesten Weg zu nehmen, sofern der Fahrgast nichts anderes wünscht. Kilometer- schinderei durch Umwege ist unzulässig. Es kann aber sinnvoll sein, eine Ausweichstrecke zu nehmen, etwa um einen Stau zu umfahren. Wer glaubt, geneppt worden zu sein, sollte sich eine Quittung mit Abfahrtsort und Ziel geben lassen. Taxizentrale oder Ordnungsamt können dann prüfen, ob der Preis angemessen war. Wer einfach aussteigt, muss die Fahrkosten bis dahin zahlen (Amtsgericht Frankfurt/Main, Az: 32 C 32 83/03-48).

Muss ein Betrunkener für Schäden haften? Ja. Er muss sogar den Nutzungsausfall ersetzen, wenn der Wagen danach nicht gleich wieder einsatzbereit ist. (Amtsgericht Köln, Az: 145 C 37/05)

Die wichtigsten Vorschriften für das Taxi-Gewerbe sind im bundeseinheitlichen Personenbeförderungsgesetz geregelt. Weitere Vorschriften enthalten die kommunalen Taxiverordnungen. Fühlt sich ein Fahrgast schlecht behandelt, kann er sich beim Ordnungsamt beschweren, das bei Fehlverhalten auch Bußgelder verhängt. Andreas Kunze

Andreas Kunze

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