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Wirtschaft: Hamburger Finanzgericht sieht die Vorschriften mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nicht vereinbar

Der Rechtsstreit um Bananenimporte nach Deutschland geht in eine neue Runde. Die EU-Bananenmarktordnung ist nach Einschätzung des Hamburger Finanzgerichts mit einzelnen Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht vereinbar.

Der Rechtsstreit um Bananenimporte nach Deutschland geht in eine neue Runde. Die EU-Bananenmarktordnung ist nach Einschätzung des Hamburger Finanzgerichts mit einzelnen Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht vereinbar. Dies entschieden die Richter in einem Eilverfahren zu Gunsten eines Kölner Fruchtimporteurs. Sie setzten den Zollvollzug gegen das Unternehmen aus. Das teilte das Finanzgericht am Montag in Hamburg mit (Az. IV 132/99). Die Frage soll nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.

Das Finanzgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift der EU-Marktordnung, wonach auf Einfuhren von Bananen aus Drittländern Zoll zu erheben ist, zu Gunsten des Einzelnen unanwendbar bleiben muss. Mit einer Entscheidung werde frühestens in einem Jahr gerechnet, sagte der Vizepräsident des Finanzgerichts, Dieter Dostmann. Die Richter erhoffen sich von der Entscheidung des EuGH eine "grundsätzliche Klärung" der Bananenfrage. "Seit Jahren wird über Bananen geredet, doch kein Mensch weiß letztlich, wo der Weg lang geht", sagte Dostmann.

In dem Verfahren hatte ein Kölner Fruchtimporteur, der Anfang 1999 größere Mengen Bananen aus Ecuador eingeführt hatte, gegen die Festsetzung eines Zolls in Höhe von 75 Euro pro Tonne geklagt. Nach seiner Auffassung ist der Bananenimport zollfrei. Ähnlich sah dies auch das Finanzgericht. Die Richter folgten in ihrer Entscheidung den Feststellungen der Welthandelsorganisation (WTO) vom April 1999, wonach die gültige EU-Bananenmarktordnung nicht mit dem Zoll- und Handelsabkommen GATT konform sei. Im Urteil der WTO verstoße die EU- Marktordnung gegen den freien Handel und müsse geändert werden.

Ecuador hatte zuvor bei der WTO ein Verfahren wegen Diskriminierung seiner Bananenexporte in die EU angestrengt. Ecuador ist 1996 dem GATT - das in der WTO aufging - beigetreten. Auch Deutschland ist Mitglied der WTO und den Grundsätzen des Handelsabkommens verpflichtet. Das Finanzgericht hatte den EuGH bereits vor mehreren Jahren zur Klärung des Fragenkomplexes angerufen. Damals habe der EuGH die Frage nicht entschieden, weil Ecuador nicht GATT-Mitglied sei, sagte Dostmann. Diese Situation habe sich durch den Beitritt Ecuadors geändert.

Sollte der EuGH die Zollpflicht in dem vorliegenden Fall entscheiden, müsste sich nach Worten Dostmanns das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinander setzen. Dann sei grundsätzlich zu klären, ob Grundsätze des deutschen Verfassungsrechtes einer Anwendung der Bananenmarktordnung entgegen stünden oder nicht. Inwieweit dadurch ein "Kompetenzstreit" der obersten deutschen und europäischen Richtern programmiert sei, bleibe abzuwarten, sagte der Vizepräsident des Finanzgerichts.

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