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Wirtschaft: Handel fordert Reform des Rabattrechts

Die Euro-Aktion von C & A ist strafbar – Pauschale Preisnachlässe verstoßen gegen Wettbewerbsordnung

Düsseldorf (kwi). Die Bekleidungskette C & A hat mit seiner spektakulären Rabattaktion zur EuroEinführung erneut eine juristische Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bestätigte am Dienstag ein Urteil der ersten Instanz von Anfang April, wonach die viertägige Preissenkung im Januar gegen das Wettbewerbsgesetz verstößt. Das Gericht verringerte aber das Bußgeld gegen C & A wegen Verfahrensfehlern von einer Million Euro auf 400 000 Euro.

C & A hatte vom 1. bis 5. Januar die Preise aller Waren um 20 Prozent reduziert. Zunächst galt die Reduktion nur für Kunden, die mit einer EC- oder Kreditkarte zahlten. Damit wollte C & A, so die Begründung des Konzerns, den Stau an den Kassen wegen der doppelten Bargeldaufbewahrung verringern. Auf den Protest von Wettbewerbsverbänden hin hatte das Landgericht Düsseldorf einstweilige Verfügungen verhängt. Trotzdem hatte C & A seine bundesweit angekündigte Rabattaktion fortgesetzt und sogar auf alle Bargeld-Käufe ausgeweitet.

Handel und Verbraucherschützer forderten nach der Urteilsbekanntgabe erneut eine Reform des über 60 Jahre alten Wettbewerbsrechts. Eine Überarbeitung sei überfällig, sagte Hubertus Pellengahr, Sprecher des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandel (HDE), nicht zuletzt wegen der mangelnden Rechtssicherheit für die Unternehmen. Ein Sprecher des Einzelhandelskonzerns Karstadt-Quelle geht davon aus, dass eine Veränderung des Paragraphen sieben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Spielraum der Händler erweitern, darüber den Konsum stimulieren und der Einzelhandelskrise entgegenwirken könnte.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hält das geltende Gesetz für „weltfremd“ und „Schnee von gestern". Ein Blick in die Kaufhäuser zeige, dass die eigentlich verbotenen Sonderverkäufe längst praktiziert werden, sagte der Handelsexperte des VZBV, Manfred Dimper. Die vorgezogenen Schlussverkäufe seien ein gutes Beispiel hierfür. Außerdem: „Es ist den Leuten nur schwer begreiflich zu machen", sagt Dimper, „dass sie zwar mit dem Händler direkt feilschen können. Dass der gleiche Händler aber keine Rabattaktion machen darf."

Das OLG Düsseldorf stufte die Rabattaktion als eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des Paragraph sieben UWG ein. Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes seien zwar Rabatte an sich erlaubt, aber verboten, wenn sie im Rahmen einer Sonderveranstaltung gewährt werden, sagte Richter Wilhelm Bernecke zur Begründung. Eine Sonderveranstaltung liegt vor, wenn Rabatte zeitlich befristet auf das gesamte Sortiment gewährt werden. Mit dieser Vorschrift solle vermieden werden, dass ein Unternehmen in umsatzschwachen Zeiten die Nachfrage zum Nachteil der Konkurrenz auf sich ziehe.

C & A sei es nicht um die Bewältigung der Schwierigkeiten der Euro-Einführung gegangen, sondern um die Gewinnung zusätzlicher Kunden. Dies sei spätestens durch die Ausweitung der Rabatte auf Bargeldkäufer deutlich geworden. Schon die erste Instanz, das Landgericht Düsseldorf, hatte die C & A-Aktion als unzulässige Sonderveranstaltung eingestuft. Der Rechtsstreit löste damals eine bundesweite Diskussion über das bestehende Wettbewerbsrecht aus.

C & A wertete das Urteil als „Teilerfolg", wie ein Unternehmenssprecher sagte. Immerhin sei das „drastische Ordnungsgeld" erheblich reduziert worden. Ob sich damit die Rabattaktion für C & A gerechnet hat, konnte der C & A-Sprecher nicht sagen. C & A hatte mit seiner aufsehenerregenden Preisreduktion für lange Schlangen vor den Kassen gesorgt und den Umsatz kräftig steigern können. Die Düsseldorfer Textilkette erwägt nun, in nächster Instanz vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Das OLG hatte die Revision zugelassen, weil es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

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