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Wirtschaft: Im Fall Mannesmann schränkt das Gericht die Anklagen ein Keine Handhabe gegen Ex-Aufsichtsratschef Funk

(ms/tag/HB). Das Landgericht Düsseldorf hat im MannesmannProzess die Anklage gegen eine der Schlüsselfiguren der Affäre, Ex-Aufsichtsratschef Joachim Funk, weiter eingeschränkt.

(ms/tag/HB). Das Landgericht Düsseldorf hat im MannesmannProzess die Anklage gegen eine der Schlüsselfiguren der Affäre, Ex-Aufsichtsratschef Joachim Funk, weiter eingeschränkt. Wie das „Handelsblatt“ aus Kreisen von Verfahrensbeteiligten erfuhr, hält das Gericht Funks Mitwirkung an der Millionen-Abfindung für ihn selbst nicht für strafbar.

In dem Verfahren, in dem neben Funk auch der Deutsche-Bank-Chef und frühere Mannesmann-Aufsichtsrat Josef Ackermann sowie Ex-IG-Metall-Chef Klaus Zwickel angeklagt sind, geht es um die Frage, ob das Aufsichtsratspräsidium der damaligen Mannesmann-Spitze Anerkennungsprämien und Abfindungen von insgesamt rund 57 Millionen Euro hatte zuerkennen dürfen. Aufsichtsratschef Funk, Vorgänger des damaligen Mannesmann-Chefs Klaus Esser, hatte rund 2,6 Millionen Euro als Abfindung für variable Pensionsbestandteile erhalten. Pikant dabei: Der Vorschlag dazu kam nach Ansicht der Staatsanwaltschaft von niemand anderem als Funk selbst.

Doch nach Meinung des Gerichts gibt es gegen ihn keine strafrechtliche Handhabe: Funk sei am 12. April 2000 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden, der entscheidende Beschluss sei aber erst am 17. April gefallen. Nur aktive Aufsichtsratsmitglieder seien verpflichtet, die Interessen des Unternehmens zu wahren - daher könne Funk, sobald er das Gremium verlassen habe, aus rechtlichen Gründen gar keine Untreue zu Lasten Mannesmanns begangen haben.

Der Gerichtsbeschluss enthält auch Aussagen darüber, wie das Gericht die Pflichten des Vorstands hinsichtlich der Angemessenheit seiner Vergütung generell bewertet: Vorstände können im Grunde fordern, so viel sie wollen - strafbar machen sie sich damit nie. Das Argument des Gerichts: Die Angemessenheit der Vorstandsbezüge sei allein Sache des Aufsichtsrats. Die Vorstände hätten dagegen das gute Recht, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Zwar seien auch sie verpflichtet, auf das Unternehmen Rücksicht zu nehmen. Aber diese Pflicht sei allenfalls zivil-, nicht strafrechtlicher Natur.

Aus diesem Grund, so das Gericht, sei es ausgeschlossen, Ex-Mannesmann-Chef Klaus Esser wegen selbst begangener Untreue den Prozess zu machen. Lediglich soweit er dem Aufsichtsrat bewusst dabei geholfen habe, ihm unangemessene Summen zuzuschanzen - etwa durch die Vorbereitung der Beschlussvorlagen -, käme eine strafbare Beihilfe zur Untreue in Betracht.

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