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Immobilien: Aktuelle Urteile

Keinen Anspruch auf Schadensersatz haben Käufer eines alten Hauses - selbst wenn sie es kurze Zeit nach dem Erwerb abreißen müssen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Verkäufer arglistiges oder sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann.

Keinen Anspruch auf Schadensersatz haben Käufer eines alten Hauses - selbst wenn sie es kurze Zeit nach dem Erwerb abreißen müssen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Verkäufer arglistiges oder sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. So ein Oberlandesgericht. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs dazu folgt. (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 1 U 860/99)

Gewitterschäden können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Mieterin hatte keine Hausratsversicherung und wollte einen Gewitterschaden von rund 17000 Euro in ihrer Wohnung von der Steuerlast abziehen. Das Finanzamt erkannte das nicht an. Das Gericht entschied, dass 8000 Euro abzugsfähig seien. Grundsätzlich, entschieden die Richter, bestehe ein Anspruch auf steuerliche Anerkennung des Schadens. (Finanzgericht Düsseldorf, Az. 8 K 4686/00 E)

Vermieter können jetzt zusätzliche Werbungskosten absetzen. In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtssprechung zum Anschaffungsaufwand gelockert. Kosten für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten nach Erwerb einer zu vermietenden Immobilie können nun sofort abgesetzt werden. Bisher wurden diese Aufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf des Gebäudes fielen (bis zu drei Jahre) und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, zu den so genannten Herstellungskosten gerechnet. (BFH, Az. IX R 39/97 und IX R 52/00)

Kinderzulage gibt es auch für „Nestflüchtlinge“: Nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) gibt es den Geldsegen unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann, wenn die Kinder auswärts wohnen. Das Kind muss aber zum Zeitpunkt des Immobilienkaufs zum elterlichen Haushalt gehört und die Eltern Anspruch auf Kindergeld gehabt haben. Dann muss der Fiskus die Eigenheimzulage plus Kindergeld für den ganzen Förderzeitraum von acht Jahren zahlen. (BFH, Az. IX R 15/99 und IX R 101/00) bhe

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