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Immobilien: an Andreas Kühnlein Rechtsanwalt

Eigentümer haftet für Baumschäden

Ich habe ein Haus. Kürzlich hat eine Windboe eine große Birke umgeknickt, und sie hat den Zaun meines Nachbarn beschädigt. Muss ich für den Schaden zahlen?

Ja, wahrscheinlich. Denn Grundeigentümer haben eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Diese gilt auch für ihren Baumbestand. Eigentümer müssen regelmäßig prüfen, ob die Bäume im Falle eines Sturmes Äste verlieren oder umknicken könnten. Kommt der Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, dann haftet er auch für Schäden, die durch einen Sturm entstehen. Hat er die Bäume regelmäßig überprüft, haftet er nicht. Der geschädigte Nachbar muss jedoch beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Grundeigentümer den Baum ausreichend untersucht hätte. Wenn der Baum morsche Äste oder Stammschäden hat, dann spricht vieles dafür, dass der Eigentümer haften muss. Im Streitfall dürfte das Gericht einen Gutachter einschalten. Bäume müssen von dem Grundstückseigentümer zwei Mal im Jahr auf ihre Standsicherheit überprüft werden. Dies sollte ein Mal erfolgen, während der Baum Blätter trägt und ein Mal im Winter. Zudem müssen bei einem Blitzeinschlag oder bei anderen äußeren Einwirkungen zusätzliche Untersuchungen erfolgen. Nicht ganz auszuschließen ist ein mögliches Mitverschulden des geschädigten Nachbarn. Sofern dieser die Gefahr durch den Baum erkennen konnte, diese längere Zeit hinnahm und von seinem Nachbarn keine Abhilfe verlangte, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Allerdings sind diese Fälle in der Praxis selten. Übrigens gilt die Verkehrssicherheitspflicht auch für alle anderen Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen. Zu den bekanntesten zählt die Streupflicht beim Schneefall. Ein anderes Beispiel ist eine Baustelle. Befindet sich diese in der Nähe der Straße oder des Nachbargrundstücks, dann muss diese durch Zäune gesichert und durch Schilder auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen werden. Auch wenn lose Dachziegel oder sonstige Gebäudeteile Schäden verursachen, haftet der Hauseigentümer. Voraussetzung ist jedoch immer, dass er die Gefahr erkennen konnte.

Foto: Kai-Uwe Heinrich

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an Andreas Kühnlein

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