zum Hauptinhalt

Immobilien: an Hartmann Vetter Chef des Berliner Mietervereins

Wann darf man kündigen?

Darf der Käufer einer in Sondereigentum umgewandelten Sozialwohnung langjährigen, älteren Mietern kündigen?

Sozialwohnungen sind während der so genannten Bindungszeit überhaupt nicht kündbar. Dies gilt auch für Wohnungen in umgewandelten, also bereits an Privateigentümer verkauften Immobilien und zwar auch dann, wenn der Privateigentümer eigenen Wohnungsbedarf anmeldet. Die Bindungszeit dauert grundsätzlich so lange, wie öffentliche Fördermittel für das Haus genutzt werden. Nach der Rückzahlung dieser Subventionen gilt sie nicht mehr. Werden die Förderungen vorzeitig zurückgezahlt, dann tritt eine Nachwirkungsfrist für den Kündigungsausschluss von maximal zehn Jahren in Kraft. Doch auch diese entfällt, sobald die ursprünglich vorgesehene, planmäßige Rückzahlung der Fördermittel endet. Ein Beispiel: Die planmäßige Rückzahlung der Subventionen endet 2005, die Kredite werden vorzeitig bereits 2003 zurückgezahlt, dann kann dem Mieter 2005 gekündigt werden. Auch wenn ein Mieter viele Jahrzehnte in einer Wohnung lebt, kann ihm gekündigt werden. Dabei muss ein Vermieter jedoch eine Kündigungsfrist einhalten. Diese beträgt bei langjährigen Mietverhältnissen nach neuer Rechtslage maximal neun Monaten beträgt. Ausnahme: Der Mietvertrag wurde vor dem 1.September 2001 abgeschlossen, und es gab eine vertragliche Vereinbarung über längere Kündigungsfristen. Auch ein hohes Alter schützt nicht vor der Kündigung. Nur in Härtefällen, zum Beispiel bei schwerer Krankheit, ist der Vollzug der Kündigung aufgeschoben. Andere Regeln gelten für Mieter frei finanzierter, in Sondereigentum umgewandelter Wohnungen. Hier gilt seit dem 1.September die neue Kündigungssperrfristverordnung. Demnach kann Mietern in Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg nach der Umwandlung sieben Jahre lang nicht gekündigt werden. Andernorts gilt eine dreijährige Kündigungssperrfrist. In dieser Zeit kann der Eigentümer dem Mieter nicht wegen Eigenbedarf oder wegen Hinderung wirtschaftlicher Verwertung kündigen.

– Haben Sie auch Fragen rund um die Immobilie: zu Mieten, Eigentum oder Urteilen? – Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Immobilien@

tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Immobilien, 10876 Berlin

an Hartmann Vetter

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false