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Immobilien: an Katrin Dittert, Rechtsanwältin in Berlin

Bekomme ich die Courtage zurück?

Ich erhielt eine Wohnung auf Empfehlung meiner Vormieterin. Die Mietvertragsverhandlungen und der -abschluss erfolgten ausschließlich mit der Hausverwaltung, ein Makler war nie eingeschaltet. Am Einzugstag im Oktober 2002 überreichte mir die Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Rechnung eines Maklers für seine angebliche Vermittlung, die ich sofort bar gegen Quittung bezahlen sollte, was ich auch tat. Musste ich die Provision wirklich zahlen oder kann ich sie zurückfordern? Wann verjähren die Ansprüche?

Die Maklertätigkeit bei der Vermittlung von Wohnungen wird ausschließlich durch das Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt. Zielrichtung dieses Gesetzes ist insbesondere der Schutz des Mieters und Wohnungssuchenden. § 2 regelt die Provisionsansprüche. Vorliegend dürfte der Makler von der Hausverwaltung, die für den Eigentümer und Vermieter handelte, eingeschaltet worden sein. Der Makler hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Maklercourtage, wenn er die Wohnräume tatsächlich nachweist und es aufgrund seiner Bemühungen zum Abschluss eines Mietvertrages kommt. Sofern der Makler nie in Erscheinung getreten ist und die Wohnung auf Empfehlung der Vormieterin angemietet wurde, muss der Mieter jedenfalls keine Provision zahlen, da gemäß § 2 Abs. 5 eine ihn benachteiligende Vereinbarung unwirksam ist. Dem Makler könnte jedoch gegenüber dem Vermieter ein Anspruch zustehen, sofern in diesem Verhältnis ein anders lautender Vertrag abgeschlossen wurde, was wiederum zulässig ist. Der Vermieter kann diesen Anspruch allerdings nicht auf den Mieter abwälzen.

Da im vorliegenden Fall die Provision durch den Mieter gezahlt wurde, kann er sie auch zurückfordern. Sofern in der Rechnung als Adressat der Mieter benannt ist, hat er seine Forderung an den Makler zu richten; ist die Rechnung an den Vermieter gerichtet, besteht der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Zunächst ist der Vermieter zur Rückzahlung aufzufordern. Kommt er dem nicht nach, kann ein Mahnbescheid beantragt oder eine Klage eingereicht werden.

Sofern im Mietvertrag kein wirksames Aufrechnungsverbot enthalten ist, bestünde auch die Möglichkeit, die geleistete Zahlung mit der Miete aufzurechnen. Sollte die Hausverwaltung selbst als Makler gehandelt haben, ist dies ebenfalls nach § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes unzulässig, der Betrag wäre dann von der Hausverwaltung zurückzufordern. In diesem Fall kann nicht mit der Miete aufgerechnet werden. Der Rückforderungsanspruch aus so genannter ungerechtfertigter Bereicherung verjährt grundsätzlich in vier Jahren von der Leistung an, so dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Foto: Wolff

an Katrin Dittert

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