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Immobilien: an Katrin Dittert Rechtsanwältin

Muss ich zwei Mal Provision zahlen?

Auf der Suche nach einem Einfamilienhaus vereinbarte ich mit einem Makler einen Besichtigungstermin. Der Mann erschien nicht und hatte auch keinen Schlüssel für das zum Verkauf stehende Haus. Die Besichtigung fand mit einem anderen Makler statt, der mir auch ein Exposé zugeschickt hatte. Muss ich nun beiden Provisionen bezahlen?

Wenn der Makler den Namen des Verkäufers sowie das Grundstück benannt hat, ist ein so genannter bloßer Nachweis erbracht. Das ist eine wichtige Voraussetzung zum Erhalt einer Courtage. Denn anhand dieser beiden Angaben kann der Immobilieninteressent mit dem Verkäufer in konkrete Verhandlungen über den Kaufvertrag treten. Der Anspruch auf eine Courtage ist damit jedoch noch nicht erfüllt. Diese ist erst dann fällig, wenn der Makler darüber hinaus einen Vermittlungsauftrag vom Verkäufer hatte. Andernfalls verstößt der Makler gegen das Wettbewerbsrecht. Er würde sich dadurch einer sittenwidrigen Werbung schuldig machen, im Sinne des Paragrafen eins vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein solcher Verstoß gegen das UWG löst grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus. Die Folge ist, dass der Käufer keine Courtage an diesen Makler bezahlen muss. Dagegen würde der zweite Makler, der den Vermittlungsauftrag vom Eigentümer erhalten hat, natürlich weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer Courtage vom Käufer haben. Diese wird aber erst dann fällig, wenn ein Kaufvertrag zustande kommt. Eine doppelte Kaution muss ein Käufer dann bezahlen, wenn der Hauseigentümer zwei Makler beauftragt hat, die Immobilie zu verkaufen und der Kaufinteressent von beiden Maklern Leistungen in Anspruch nimmt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der beiden Makler die Immobilie und deren Vekäufer benennt und der andere Besichtigungstermine wahrnimmt und zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt. Schützen kann man sich vor dieser Gefahr doppelter Provisionsansprüche dadurch, dass man dem zweiten Makler unverzüglich mitteilt, dass man bereits Kenntnis von Haus und Eigentümer hat – und dessen Dienste nicht in Anspruch nimmt. Foto: Wolff

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an Katrin Dittert

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