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Immobilien: an Michael Schultz Rechtsanwalt

Vorsicht vor der Verjährungsfrist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Banken dazu verurteilt, ihre Kunden beim vorzeitigen Ausstieg aus fest vereinbarten langjährigen Kreditverträgen besser zu stellen als bisher. Welche Fristen sind einzuhalten?

Das ist richtig, es handelt sich hierbei um die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese verlangen Banken, wenn der Eigentümer eine Immobilie verkauft und mit dem Kaufpreis sein Darlehen vorzeitig zurückzahlen will. Bei der Berechnung der dann fälligen Gebühren gingen die Banken nach Überzeugung des BGHs von einer falschen Methode aus. Sie verlangten nach ersten Berechnungen pro 100000 Euro Kredit teilweise mehr als 1000 Euro zu viel Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses Geld können die Schuldner zurückverlangen, auch in solchen Fällen, wo die vorzeitige Tilgung bereits Jahre zurückliegt. Doch Vorsicht: Wer die Entschädigung vor dem 1.Januar 2002 bezahlt hatte, dessen Rückzahlungsansprüche verjähren am 31. Dezember 2004. Denn hierfür gilt, wie für andere Ansprüche auch, die so genannte Jahrhundertverjährung. Diese besagt, dass Ansprüche, die bisher erst nach 30 Jahren verjährten, künftig bereits nach drei Jahren hinfällig werden. Damit bleibt vielen Betroffenen nur noch knapp vier Wochen, um entweder eine Klage einzureichen oder um sich von der Bank schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie auf die so genannte Einrede der Verjährung verzichtet. Die Verjährungsfrist gilt auch für Haftungsklagen gegen Banken wegen so genannter Schrottimmobilien. Das sind Häuser, die zu überhöhten Preisen verkauft wurden und hohe Verluste verursachten (Az XI ZR 285/03; XI ZR 200/03; XI ZR 49/04).

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