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Immobilien: Baufirmen müssen Verträge erfüllen Bei abweichenden Leistungen kann der Bauherr Kaufpreis mindern

Der Streit zwischen Bauherren und Handwerkern über die Qualität der erbrachten Bauleistungen entfacht sich längst nicht mehr nur an undichten Dächern oder schlecht schließenden Fenstern. Durch die bessere Beratung der Immobilienkäufer vergleichen diese bei der Übergabe des Objektes immer häufiger auch Raumgröße, Wanddicke und Zimmerhöhe mit den vertraglich vereinbarten Werten.

Der Streit zwischen Bauherren und Handwerkern über die Qualität der erbrachten Bauleistungen entfacht sich längst nicht mehr nur an undichten Dächern oder schlecht schließenden Fenstern. Durch die bessere Beratung der Immobilienkäufer vergleichen diese bei der Übergabe des Objektes immer häufiger auch Raumgröße, Wanddicke und Zimmerhöhe mit den vertraglich vereinbarten Werten. Einstweilen kommt es dann zum bösen Erwachen, weil die Baufirmen nicht die versprochenen Leistungen erbracht haben. Ist dies der Fall, dann können die Auftraggeber mit der Unterstützung der Gerichte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zählen. Dies legt zumindest ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg (AZ 4U283/01) nahe.

Die Richter hatten über einen Fall zu urteilen, wo die vertraglich vereinbarte Bauleistung deutlich von den später erbrachten Arbeiten abwich. In der Regel wird vor dem Erwerb einer Immobilie ein Bauvertrag abgeschlossen, in dem die Einzelheiten der Ausgestaltung des zu erstellenden Gebäudes beschrieben werden. Demnach sollten die Wände der besagten Eigentumswohnung 20,5 Zentimeter stark sein. Als die Bauherren die Arbeiten jedoch überprüften, stellten sie eine Abweichung von immerhin fünf Zentimetern gegenüber der in den Verträgen vorgesehenen Werten fest. Das wollten die Betroffenen nicht hinnehmen. Sie machten vor Gericht einen Mangel geltend und wollten damit letztlich eine Minderung des Kaufpreises durchsetzen, berichtet der LBSInfodienst.

Doch der Bauträger lehnte diese Forderung auf Minderung ab. Der Auftagnehmer räumte zwar ein, dass die Wände weniger dick als vertraglich vereinbart seien, da diese jedoch trotz dieser Abweichung die vorgeschriebenen Schalldämmwerte erreichten, bestehe kein Mangel und damit auch kein Grund zur Minderung des Kaufpreises. Kurz, ein Schaden bestehe für den Käufer der Immobilie nicht.

Doch diese Auffassung teilte ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg nicht und gab der Klage der Wohnungseigentümer statt. Die Begründung: Bereits die erhebliche Abweichung der erbrachten Bauleistung von den vertraglich zugesicherten Werten um fast ein Viertel stelle einen Mangel dar. Auf tatsächlich feststellbare Nachteile wie Lärmbelästigung durch die Nachbarwohnung komme es deswegen gar nicht mehr an. Eine Wertminderung sei also in jedem Fall gegeben. ball

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