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Immobilien: Berliner Sonderregelungen bei Privatisierung

Neben dem Eigenbedarf eines Eigentümers kann auch die Umwandlung einer Miet in eine Eigentumswohnung Anlass für eine Kündigung sein. In solchen Fällen gibt es allerdings eine Sonderregelung für einige Teile Berlins.

Neben dem Eigenbedarf eines Eigentümers kann auch die Umwandlung einer Miet in eine Eigentumswohnung Anlass für eine Kündigung sein. In solchen Fällen gibt es allerdings eine Sonderregelung für einige Teile Berlins. In den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Tempelhof-Schöneberg sowie Kreuzberg-Friedrichshain ist eine solche Kündigung erst sieben Jahre nach der Umwandlung der Mietwohnung zulässig. In allen anderen Bezirken gilt eine Frist von nur drei Jahren. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des Verkaufs größerer Wohnungsbaubestände an Finanzinvestoren von großer Bedeutung, da deren erklärtes Ziel die Umwandlung von Wohnungen und deren Verkauf ist.

In den anderen, üblichen Fällen von Kündigungen des Mieters durch den Hauseigentümer aufgrund von Eigenbedarf gelten die genannten Regelungen. Grundsätzlich empfiehlt der Berliner Mieterverein Betroffenen zu überprüfen, ob die Kündigung eine „Härte“ darstellt und dadurch – zumindest vorübergehend – abgewendet werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Mieter gerade ein Kind bekommen haben oder wenn ein Mitglied des Haushaltes akut erkrankt oder gebrechlich ist. Kurz, es muss besondere Gründe geben, die den Mieter an diese konkrete Wohnung binden. Meistens wird dann ein Gericht eingeschaltet, das die Angaben überprüft und über den Fall entscheidet. ball

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