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Immobilien: Das erste Lifting seit 1925

Wie viele Wohnungseigentümer müssen dem Bau eines Fahrstuhls zustimmen, damit der Beschluss steht?

WAS STEHT INS HAUS?

Unsere Wohnungseigentumsanlage besteht aus dem Vorderhaus mit neun Einheiten und zwei Seitenflügeln mit insgesamt 15 Einheiten. Sie wurde 1925 gebaut und verfügt derzeit über keinen Aufzug. Zwei Miteigentümer schlagen jetzt vor, an die Hofseite des Vorderhauses einen anzubauen. Vom Aufzug aus könnte man viele Fenster einsehen – zum Teil handelt es sich um Toiletten. Ferner ist Lärm zu befürchten. Den Aufzug könnten nur die Miteigentümer gebrauchen, deren Einheiten im Vorderhaus liegen. Wie viele Stimmen müsste der Beschluss, der den Anbau genehmigt, haben?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Anbau eines Aufzuges kann eine Maßnahme der Instandsetzung oder modernisierenden Instandsetzung sein (wenn es bereits einen gibt, der instand zu setzen ist), eine Modernisierungsmaßnahme (wenn ein Aufzug erstmals errichtet werden soll) oder – im Einzelfall – eine bauliche Veränderung (wenn der Anbau eine „Luxusmaßnahme“ wäre oder bereits ein Aufzug vorhanden ist). In Ihrem Fall handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Der Beschluss bedarf daher einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Bei 24 Miteigentümern müssten also 18 oder mehr für den Anbau des Aufzuges stimmen. Ferner müssten die Miteigentümer, die für den Anbau stimmen, z. B. 501/1000stel oder 5001/10 000stel der Miteigentumsanteile repräsentieren – wovon auszugehen ist. Jeder Wohnungseigentümer ist stimmberechtigt. Die Kosten des Anbaus haben alle Wohnungseigentümer zu tragen, es sei denn, es würde mit den gleichen Mehrheiten etwas anderes beschlossen oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schlösse mit Miteigentümern, die den Anbau unbedingt wollen, einen Kostenvertrag. Ob der Beschluss ordnungsmäßig ist oder aber auf eine Anfechtung hin für ungültig erklärt würde, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich sind weder eine bessere Einsehbarkeit noch Lärm Gründe, den Beschluss aufzuheben. Solcherlei Beeinträchtigungen sind hinzunehmen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ich halte es für richtig, wenn eine Immobilie an die Erfordernisse der Zeit angepasst wird. Unsere Gesellschaft überaltert. Dieser Bevölkerungsstruktur entsprechen die Häuser häufig nicht. Gerade Altbauten sind vielfach nicht barrierefrei. Die mit dem Einbau eines Aufzuges verbundenen Beeinträchtigungen sind daher grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Anbau die Eigenart der Wohnanlage ändert. Das dürfte allerdings nur selten der Fall sein – und wird von vielen Gerichten noch zu streng betrachtet. Ferner darf ein Anbau einen Wohnungseigentümer gegenüber den anderen natürlich nicht unbillig beeinträchtigen. Aber auch diese Ausnahme wird eher selten vorliegen. Eine Beeinträchtigung, die eine vom Gesetz grundsätzlich gewollte Modernisierung blockiert, wird in der Regel nicht vorliegen.

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