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Immobilien: Die Provision als Provokation

Wer zahlt für die Vermittlung eines Angebotes an wen? Könnte auch dem Käufer ein Anteil zustehen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir suchten ein Baugrundstück. In einem Internetportal für Immobilien fanden wir ein uns zusagendes Angebot, welches von einem Makler stammte. Das Angebot enthielt die Angabe des Kaufpreises sowie den Zusatz „Provision 7,14 Prozent“. Wir haben den Makler angerufen, dieser hat uns die Objektanschrift und die Kontaktdaten des Verkäufers mitgeteilt. Nach der Beurkundung des Kaufvertrages haben wir vom Makler eine Rechnung erhalten. Müssen wir diese zahlen? Wir dachten, dass der Verkäufer die Provision zahlen muss, da kein Hinweis auf „Käuferprovision“ enthalten war.

WAS STEHT IM GESETZ?

Das „Angebot“ eines Maklers im Internet ist zunächst unverbindlich. Juristisch nennt man das eine sogenannte „invitatio ad offerendum“. Eine stillschweigende Provisionsabrede setzt immer voraus, dass ein Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm zu zahlende Provision hingewiesen hat. Ein Makler muss sein Provisionsverlangen deutlich machen. Sofern also bereits in der Immobilienanzeige, wie hier im Internetportal, ein ausdrücklicher Hinweis auf die verlangte Provision enthalten war und Sie sich unter Bezugnahme auf diese Anzeige die Objektanschrift und den Namen des Verkäufers nennen lassen, stellt diese Anfrage das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages, die Reaktion des Maklers sodann die Annahme dar. Die Angabe „Provision 7,14 Prozent“ drückt ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber potenziellen Kaufinteressenten aus. Entgegen Ihrer Ansicht kann auch kein Missverständnis dahingehend entstehen, dass die Provision in dieser Höhe vom Verkäufer gezahlt werden muss. Denn welches Interesse soll ein Makler daran haben, dem Interessenten ohne entsprechende Rechtspflicht eine mit dem Verkäufer vereinbarte Innenprovision offenzulegen? Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Provisionshinweis „Provision 7,14 Prozent“ sich nicht auf eine Verkäuferprovision bezieht, sondern dass der Maklervertrag gerade mit demjenigen bestehen soll, der sich auf die Immobilienanzeige an den Makler wendet.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat jüngst mit seinem Urteil vom 3.5.2012 (III ZR 62/11) mit der Fehlvorstellung aufgeräumt, eine in Immobilienanzeigen nicht ausdrücklich als „Käuferprovision“ bezeichnete Maklervergütung richte sich nicht eindeutig an den Kaufinteressenten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH musste der Provisionshinweis in Zeitungs- oder Internetanzeigen tatsächlich so gestaltet sein, dass der Makler unmissverständlich zum Ausdruck bringt, auch Makler des Käufers sein zu wollen („Käuferprovision“). Ansonsten durfte der Interessent davon ausgehen, dass dem Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand gegeben wurde und er deshalb auch von diesem bezahlt wird. Die Rechtsprechung hat sich nun also geändert, so dass Sie nicht umhin kommen, die Rechnung des Maklers bezahlen zu müssen.

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