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Immobilien: DIE RECHTSLAGE

Graffiti gilt heute als Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch). Wer verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

Graffiti gilt heute als Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch). Wer verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Erst 2005 sind die Sachbeschädigungsparagrafen (§ 303 und § 304 Strafgesetzbuch) nach langer Debatte neu formuliert worden.

Zuvor galt Graffiti nur dann als Sachbeschädigung, wenn dadurch eine „Substanzverletzung“ eintrat. Ließ sich die Fläche ohne Schaden reinigen, lag keine Straftat vor. Nun aber macht sich bereits derjenige wegen Sachbeschädigung strafbar, der „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Tsp

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