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Immobilien: Dürfen Sparkassen, was Privatbanken dürfen?

Verkaufen Institute Kreditforderungen an ausländische Finanzinvestoren, wird es für die Kunden heikel

WAS STEHT INS HAUS?

Vor kurzem wurden Kunden einer Sparkasse in Schleswig-Holstein darüber informiert, dass ihre Kreditverbindlichkeiten an einen ausländischen Finanzinvestor verkauft wurden. Ansprechpartner für die Sparkassenkunden war fortan ein Inkassounternehmen aus USA. Eine Frau konnte ihren Kredit nicht mehr bedienen. Ihr wurde mit Zwangsversteigerung gedroht, alternativ sollte sie die Wohnung verkaufen. Ihre in der Wohnung lebende 84jährige Mutter nahm sich daraufhin das Leben, da eine leere Wohnung leichter zu verkaufen sei. Ist so etwas auch in Berlin vorstellbar?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Bundesgerichtshof hatte im Februar dieses Jahres entschieden, dass der Verkauf Not leidender Forderungen privater Kreditinstitute zulässig ist. Wer also einen Kredit aufgenommen hat, dem kann es durchaus passieren, dass die Bank diesen Kredit an Investoren verkauft. Ein mit diesem Verkauf einhergehender Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder das Bundesdatenschutzgesetz könne lediglich Schadensersatzansprüche auslösen. Er hindere jedoch nicht den Verkauf, sofern der Schuldner seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung nicht nachkommt, es sich also um einen Not leidenden Kredit handelt, so der BGH. Entschieden wurde jedoch nicht, ob auch öffentlich-rechtliche Geldinstitute – wie Sparkassen – solche Verkäufe vornehmen dürfen. Nach dem Strafgesetzbuch wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, welches ihm als Amtsträger anvertraut oder sonst bekannt wurde. Der Strafsenat des BGH hat im Jahre 1983 hierzu entschieden, dass die Vorstände öffentlich-rechtlicher Sparkassen oder Landesbanken solche Amtsträger sind, die unbefugt fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen.

Wenn also eine Sparkasse bei einem Forderungsverkauf Kundendaten an Dritte weitergibt, liegt hierin eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraphen 203 des Strafgesetzbuchs. Der ist allerdings nicht auf private Geldinstitute anwendbar. Das ist zwar eine Ungleichbehandlung, entspricht aber derzeit der Rechtsprechung und der Gesetzeslage.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Tatsächlich müsste der Gesetzgeber diese unterschiedliche strafrechtliche Behandlung des Bankgeheimnisses bei öffentlichen Kreditinstituten gegenüber privaten Banken regeln. Die Strafbarkeit müsste entweder auf Privatbanken erweitert werden oder für Sparkassen entfallen. Die Vorstellung, dass Kreditinstitute fortan ganze Portfolios von privaten Krediten weltweit anbieten, und damit aus der Not eines Kreditnehmers Profit erzielt wird, erscheint doch schon recht makaber. Wäre es daher nicht besser, dem Schuldner die Rückzahlung des Kredites zu den gleichen Bedingungen wie dem ausländischen Investor anzubieten? Zu denken wäre an eine Art Vorkaufsrecht, um eben Fälle, wie oben beschrieben, zu vermeiden. Zumindest aber sollte die Verpflichtung bestehen, vor einem Verkauf mit dem Schuldner zu verhandeln.

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