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Eigentumswohnung: Kurz gefreut, lang gereut

Der Notar soll sicherstellen, dass Geschäfte nicht übereilt abgeschlossen werden. Wann ist das erfüllt?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben von einem Bauträger eine noch zu erstellende Eigentumswohnung erworben. Eine Woche nachdem wir den Entwurf des Kaufvertrags erhalten hatten, wollten wir ihn beim Notar beurkunden. Der lehnte aber zunächst ab. Erst als wir ihm sagten, dass wir am nächsten Tag für drei Wochen in den Urlaub fahren würden, war er zur Beurkundung bereit. Wir mussten uns vorher telefonisch von einem Anwalt beraten lassen. Heute wären wir froh, wenn wir nicht gekauft hätten. Vieles ist uns jetzt erst klar geworden. Können wir den Vertrag anfechten und Schadensersatz vom Notar fordern?

WAS STEHT IM GESETZ?

In Paragraph 17 Beurkundungsgesetz sind einige Pflichten des Notars aufgeführt – inwieweit er bestimmte Dinge prüfen oder die Parteien eines Vertrags über Inhalte und Risiken belehren muss. Bei Verbraucherverträgen, also Verträgen zwischen Privatleuten und Unternehmern, soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Von dieser Regelfrist abzuweichen, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, von den Schutzinteressen des Verbrauchers abzuweichen. Das Kammergericht hatte kürzlich zu entscheiden, wann diese Frist abgekürzt werden darf. Einerseits muss ein sachlicher Grund dafür gegeben sein. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass sich Käufer von privaten Immobilien nicht übereilt und unüberlegt zum Kauf entscheiden. Die Frist soll also dazu dienen, dass der Käufer sich den Kauf der Wohnung gut überlegen kann. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, von der üblichen Wartefrist abzuweichen, darf der Notar auch dann nicht beurkunden, wenn der Verbraucher darauf besteht, dass er tätig wird. Es gehört zur Amtspflicht eines Notars, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Von dieser Pflicht können die Käufer den Notar auch nicht befreien.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In Ihrem Fall wird wohl leider kein Ersatzanspruch bestehen, da beide Voraussetzungen für die verkürzte Frist gegeben waren: Der kurzfristige Urlaubsantritt war ein sachlicher Grund. Der Schutz vor einer übereilten und unüberlegten Entscheidung wurde gewährleistet, da Sie anwaltlich beraten wurden. Nachher ist man immer klüger: In Hinblick darauf, dass der Kauf einer Immobilie wohl das größte und folgenreichste Rechtsgeschäft Ihres Lebens gewesen sein dürfte, wäre es wohl besser gewesen, wenn Sie Ihren Urlaub verschoben hätten. Die Notarkammer Bayern hat ein aktuelles „Bauträgermerkblatt“ veröffentlicht, das die wesentlichen rechtlichen Aspekte darstellt. Es lässt sich auf der Website www.notare.bayern.de herunterladen. Außerdem sollte man sich vor der Beurkundung anwaltlich beraten lassen – und zwar möglichst gründlich.

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