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Immobilien: Endstation Gericht

Urteile rund um den Gartenbereich

Immer wieder streiten sich Nachbarn, Mieter und Vermieter darum, was im Garten erlaubt und was verboten ist. Die Landesbausparkasse (LBS) hat jetzt einige interessante Gerichtsurteile zum Thema gesammelt. Hier einige Beispiele:

Fruchtentziehung. Der Mieter eines Einfamilienhauses, der die Pflege des Gartens vertragsmäßig übernommen hat, darf das dort wachsende Obst selbst pflücken und verspeisen. Vor dem Amtsgericht Leverkusen hatte ein Vermieter, der auf Schadenersatz wegen „Fruchtentziehung“ klagte, keinen Erfolg (AZ: 28 C 277/93). Nur wenn im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Vermieter Anspruch auf die Ernte hat, kann dieser demnach das Obst einfordern.

Wäschespinne. Das Aufstellen einer Wäschespinne im Garten ist keine bauliche Veränderung und von daher erlaubt. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (AZ: 3 W 198/99). Auch wenn Nachbarn daran Anstoß nehmen: Von einer nachhaltigen optischen Störung der Wohnanlage könne keine Rede sein.

Baumaterial. Wenn der Garten als Abstellplatz für Baumaterial verwendet wird, kann ein Mieter die Miete mindern. Dies entschied das Amtsgericht Köln (AZ: 214 C 83/94). Im verhandelten Fall war der mitvermietete Garten kaum noch nutzbar. So lange der Eigentümer den Garten nicht frei räumt, darf der Mieter die monatliche Miete um zehn Prozent kürzen.

Komposthaufen. Ein Grundstückseigentümer darf nicht einfach einen Komposthaufen direkt an die Grenze zur Nachbarimmobilie aufbauen, wenn dort ein Kinderspielplatz liegt. So entschied das Landgericht München I (AZ: 23 O 14452/86). Der Garten des Beklagten sei immerhin 1350 Quadratmeter groß, da müsse es wohl auch einen anderen Platz für den Kompost geben, zumal mit Geruchsbelästigung und vermehrtem Auftreten von Insekten zu rechnen sei. Tsp

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