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Immobilien: Fundament ohne rechtlichen Grund

Kann ein Vermieter binnen Wochenfrist die Entfernung eines Schuppens von fremdem Grund verlangen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben vor drei Jahren eine Doppelhaushälfte mit Garten auf einem Grundstück gemietet, dessen Grenzen nicht definiert waren, da Grenzsteine fehlten. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Vermessung stellte sich heraus, dass wir unseren Geräteschuppen samt Betonfundament auf fremdem Grund errichtet hatten. Unser Vermieter forderte uns jetzt auf, binnen einer Woche den Geräteschuppen zurückzubauen. Weil wir eine Baufirma einschalten müssen, um das Fundament zu zertrümmern, können wir den Wunsch unseres Vermieters so schnell nicht erfüllen. Was können wir tun?

WAS STEHT IM GESETZ?

Was ein Mieter tun darf, richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Haus mit Garten vermietet, kann dazu u. U. auch gehören, einen (Geräte-) Schuppen errichten zu dürfen. Das setzt eine Zustimmung des Vermieters voraus, die indes nur so weit gehen kann, wie sein Eigentum bzw. seine rechtliche Verfügungsmacht reicht. Er ist also nicht befugt, seinem Mieter ohne die Erlaubnis des Nachbarn die Errichtung eines Schuppens auf dessen Grundstück zu gestatten. Da Sie den Schuppen nicht auf dem vermieteten, sondern auf dem Nachbargrundstück errichtet haben, kann Ihr Vermieter von Ihnen nun allerdings auch nicht verlangen, dass Sie zurückbauen. Der Grundstücksnachbar hingegen muss den Geräteschuppen auf seinem Grundstück keineswegs dulden, sondern kann als Eigentümer dessen Beseitigung vom Störer, also von Ihnen, gemäß § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen. Eine Duldungspflicht wegen Überbaus nach § 912 BGB scheidet aus. Denn eine Grenzüberschreitung im Sinne dieser Vorschrift liegt gerade nicht vor, wenn das Gebäude ausschließlich auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde. Falls Sie also direkt vom Grundstücksnachbarn aufgefordert werden sollten, den Geräteschuppen zu entfernen, müssen Sie dem nachkommen. Für den Rückbau muss Ihnen jedoch eine angemessene Frist zugestanden werden. Sollte der Grundstücksnachbar ebenfalls eine Frist von nur einer Woche setzen, wäre dies zu kurz.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Zwar müssen Sie dem Willen Ihres Vermieters vorliegend nicht Folge leisten, Ihr Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die räumliche bzw. flächenmäßige Größe der Mietsache vertraglich möglichst exakt festzulegen. Ist ein Garten mitvermietet, sollte dessen Fläche beziehungsweise Begrenzung im Mietvertrag genau beschrieben werden. Dann lassen sich spätere Unstimmigkeiten der Mietparteien über den vereinbarten Umfang des Mietgebrauchs ausräumen. Bevor der Mieter die Mietsache einfach verändert, indem er – wie hier – einen Geräteschuppen errichtet, sollte er sich unbedingt mit dem Vermieter über die Einzelheiten der Baumaßnahme verständigen. So ist es keineswegs selbstverständlich, dass bei Vermietung eines Gartens der Mieter auch einen Schuppen errichten darf. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an.

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