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Immobilien: Gleichheit, die ich meine

Wer eine Immobilie vermietet, muss das neue Antidiskriminierungsgesetz beachten – Eigentümer beklagen den bürokratischen Aufwand

Roland P. aus Reinickendorf will seine 3-Zimmer-Wohnung vermieten. Beim Besichtigungstermin erklärt er den zehn Interessenten: „Also an Ossis vermiete ich grundsätzlich nicht, Schwarze kommen mir auch nicht ins Haus und Araber schon gar nicht.“ Vier der zehn Wohnungssuchenden, darunter Yussuf R., müssen daraufhin gehen. Ist dies rechtens?

Seit dem Spätsommer ist in Deutschland das „Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz“ (AGG) in Kraft, das vor allem Arbeitnehmer und Mieter vor Benachteiligungen schützen soll. Wer aus rassischen und ethnischen Gründen, wegen seines Geschlechts, einer Behinderung, der sexuellen Neigungen, seiner Religion oder seines Alters diskriminiert wird oder sich benachteiligt fühlt, kann nun gerichtlich dagegen vorgehen. Yussuf R. aus Marokko könnte also gegen Roland P. klagen – entweder, weil er die Wohnung wegen der abwertenden Äußerung des Vermieters gar nicht bekommen hätte oder weil von ihm eine höhere Miete oder Kaution verlangt worden wäre. Doch ob er Recht bekäme, hängt von mehreren Faktoren ab. Denn das neue Antidiskriminierungs-Gesetz lässt eine ganze Reihe von Ausnahmen zu.

Vermietet Roland P. nur diese eine beziehungsweise höchstens 50 Wohnungen, dann greift ein abgespecktes Gleichbehandlungsgebot. Herr P. muss dann zwar ebenfalls Menschen unterschiedlicher Rassen und Ethnien gleich behandeln. Lehnt er jedoch Mieter wegen ihrer Religion, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters oder einer Behinderung ab, so haben diese keinerlei Handhabe gegen ihn. Den vollen Katalog berücksichtigen müssen also nur große Immobilienbesitzer und Wohnbaugesellschaften. Auch wenn Mieter und Vermieter im gleichen Haus wohnen, greift das Gesetz nicht.

An die neuen Antidiskriminierungsspielregeln halten muss sich ein Eigentümer auch nur, wenn die Immobilie öffentlich – also beispielsweise per Inserat – angeboten wird. Zudem steht es einem Eigentümer auch frei, ausländische Bewerber mit dem Hinweis abzulehnen, eine sozial und ethnisch ausgewogene Nachbarschaft werde damit beeinträchtigt. Vermieter P. kann also Yussuf R. nicht grundsätzlich wegen seiner Hautfarbe beziehungsweise seiner Herkunft ablehnen, allerdings könnte er geltend machen, dass im Haus schon viele Menschen aus arabischen Ländern wohnen und er daher lieber an einen Deutschen vermieten möchte. Der Gesetzgeber würde ihm damit Recht geben.

Der Berliner Mieterverein hält diese Einschränkung für problematisch. Zwar sei es vernünftig, eine Ghettobildung zu verhindern, doch könne das Argument der sozialen Mischung im Grunde von jedem Vermieter benutzt und damit missbraucht werden, sagt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Reiner Wild.

Das AGG lässt zudem Benachteiligungen zu, wenn stabile Bewohnerstrukturen aus wirtschaftlichen und kulturellen Gründen beeinträchtigt wären. Wird ein Mieter beispielsweise mit dem Argument abgelehnt, er verdiene zu wenig, so ist dies rechtens. Übrigens: Auch Familienstand (verheiratet oder allein erziehend?), Familienstatus (kinderlos oder drei Kinder?) oder Staatsangehörigkeit kann ein abgewiesener Mietinteressent nicht als Diskriminierungsgrund anführen. Ein Vermieter kann also weiterhin einen Mieter ablehnen, weil er vier Kinder hat oder weil er alleinerziehend ist.

Mieterschützer, Anti-Diskriminierungsverbände und die Eigentümerlobby begrüßen die neue Regelung insgesamt. „Niemand will irgendjemanden absichtlich diskriminieren“, ist sich Wolf-Bodo Friers, Geschäftsführer der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus und Grund sicher. Allerdings erhöhe das neue Gesetz den bürokratischen Aufwand erheblich. Denn ein Vermieter müsse genau dokumentieren, warum er einen Bewerber abgelehnt habe. Pro Jahr müssten circa 3,5 Millionen Mietvorgänge erfasst und gespeichert werden, um spätere Ansprüche abwehren zu können, gibt auch der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen zu bedenken. Allerdings müssen die Unterlagen nur drei Monate aufbewahrt werden, denn dann sind etwaige Diskriminierungen verjährt. Friers: „Vielfach macht es also Sinn, Zeugen zu einem Besichtigungstermin mitzunehmen.“ Friers befürchtet zudem, das neue Gesetz könne den Missbrauch fördern: „Da gibt es vielleicht Menschen, die wollen vielleicht ein paar Euro extra mitnehmen und sagen, sie seien diskriminiert worden.“

Wer sich benachteiligt fühlt, muss selbst aktiv werden, dem zuständigen Amtsgericht konkrete Hinweise auf eine Diskriminierung vorlegen und glaubhaft – etwa durch Zeugen – belegen. Dann allerdings kehrt sich die Beweislast um: Der Vermieter muss beweisen, dass er nicht diskriminiert hat. Ein Beispiel: Behauptet ein Türke schlicht, er habe eine Wohnung nicht erhalten, weil er Türke sei, so reicht das nicht. Nach Diskriminierung riecht es jedoch, wenn dem Türken vom Vermieter mitgeteilt wird, die gewünschte Wohnung sei bereits vergeben, der Abgelehnte aber im Nachhinein erfährt, dass nach ihm noch fünf Deutsche zum Besichtigungstermin geladen werden.

Veronika Csizi

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