zum Hauptinhalt

Immobilien: Hausbau mit Fuge und Recht

Lassen sich Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn Mängel erst nach Monaten auffallen?

WAS STEHT INS HAUS?

Vor vier Jahren haben wir einen Fertighausbau in Auftrag gegeben. Um Kosten zu sparen, verzichteten wir auf spezielle Vereinbarungen. Als das Haus nun endlich fertiggestellt wurde, konnten wir es kaum erwarten, es zu beziehen. Bei der Bauabnahme waren wir aber wohl so euphorisch, dass wir keinerlei Mängel entdeckten. Leider erst nach elf Monaten stellten wir nun fest, dass sich beim Parkett Fugen gebildet haben und die Küchentür zwar frei schwingt, jedoch nicht geschlossen werden kann. Wir hatten sie bisher immer offenstehen gelassen. Was raten Sie uns zur Mängelbeseitigung?

WAS STEHT IM GESETZ?

Grundsätzlich hat ein Bauunternehmer nach Paragraf 633 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Besteller das Fertighaus frei von jeglichen Mängeln zu verschaffen, es muss also die vereinbarte Beschaffenheit haben. Zwar wurden bezüglich der Fugenbildung beim Parkett und der Schließfunktion der Küchentür keine speziellen Vereinbarungen getroffen, da ein Fertigprodukt bestellt wurde. In jedem Fall müssen aber auch Fertighausbestandteile für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine übliche Beschaffenheit aufweisen. Ein Baumangel liegt auch immer dann vor, wenn anerkannte Regeln der Technik, z. B. DIN-Normen, nicht beachtet wurden. Die fehlerhafte Schließfunktion und die Fugenbildung können daher grundsätzlich Gewährleistungsansprüche begründen. Leider haben Sie auf die Mängel nicht sofort hingewiesen. Bei einer Bauabnahme ist nämlich immer Vorsicht geboten. Kennt der Bauherr die Mängel bei der Abnahme und behält sich dabei seine Rechte nicht vor, so erlöschen nach § 640 Abs. 2 BGB Gewährleistungsansprüche, außer Schadensersatz. Ab diesem Zeitpunkt muss der Bauherr nachweisen, dass ein Mangel auf die unzureichende Leistung des Bauunternehmers zurückzuführen ist, also bereits bei der Bauabnahme bestand. Sie als Bauherr haben dabei die sogenannte Beweislast. Der Beweis der seinerzeit fehlenden Schließfunktion der Tür wie auch der Fugenbildung beim Parkett lässt sich unter Umständen aber durch einen Sachverständigen nachweisen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Bei der Fugenbildung ist bereits fraglich, ob ein Sachmangel vorliegt. Es ist auf die Fugenbreite abzustellen. Fugenbreiten bis zu 0,5 mm sind im jahreszeitlichen Ablauf als durchaus normal anzusehen. Im Einzelfall sind zudem Holzart, Parkettart und Verlegemuster zu beachten. Die fehlerhafte Schließfunktion der Küchentür stellt dagegen auf jeden Fall einen Sachmangel dar. Sie müssen allerdings beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme und damit vor elf Monaten vorlag. Der Bauunternehmer dagegen muss beweisen, dass Sie den Mangel schon kannten. Dann wäre Ihr Anspruch nicht durchsetzbar. Daher sollte man schon bei der Bauabnahme gründlich auf Mängel achten. Es ist also ratsam, ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Bei komplizierten technischen Konstellationen sollten dann Experten hinzugezogen werden.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false