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Immobilien: Immobilien-Ostverträge

Auch knapp zwei Jahrzehnte nach der Wende gelten Sonderregelungen für das Gebiet der Ex-DDR

WAS STEHT INS HAUS?

Ich habe vor einigen Monaten mein Einfamilienhaus in Berlin verkauft, das im ehemaligen Ost-Teil der Stadt liegt. Das Haus war seit 1925 immer im Familienbesitz. Auf die Auszahlung des Kaufpreises musste ich jetzt allerdings monatelang warten, weil die Genehmigung des Verkaufs nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht vorlag, die Bearbeitungszeit zog sich sehr lange hin. Was hat es eigentlich mit dieser Grundstücksverkehrsgenehmigung auf sich? Und gibt es Möglichkeiten, die Genehmigung schneller zu bekommen, damit der Kaufpreis schneller ausbezahlt werden kann?

WAS STEHT IM GESETZ?

Geschäfte mit Grundstücken auf dem Gebiet der neuen Bundesländer (einschließlich des ehemaligen Ost-Teils Berlins) bedürfen einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO). Die Genehmigung soll den Erwerber vor möglichen Rückübertragungsansprüchen schützen und, falls ein berechtigter Rückgabeanspruch besteht, den rechtmäßigen Eigentümer vor dem Untergang seines Anspruchs. Eine Eintragung des Käufers ins Grundbuch ist erst möglich, wenn der Genehmigungsbescheid vorliegt. Erteilen können sie die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für Grundstücke im ehemaligen Ost-Teil Berlins ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt zuständig (unter dem Stichwort „Grundstücksverkehrsordnung“ können auf den Seiten www.berlin.de bzw. www.brandenburg.de Merkblätter und der Verordnungstext abgerufen werden). Allerdings gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Eine Genehmigung ist zum Beispiel dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück nach dem 28. September 1990 schon einmal verkauft und für diesen Verkauf bereits eine Genehmigung erteilt wurde. Auch wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand selbst per Rückgabe erhalten hat oder seit mindestens dem 29. Januar 1933 selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, muss keine Genehmigung vorgelegt werden. Im letzten Fall muss die Erbfolge allerdings oft erst anhand von Erbscheinen nachgewiesen werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Um die Abwicklung des Kaufvertrags zu beschleunigen und als Verkäufer schneller Geld in die Hand zu bekommen, ist es sinnvoll, die Genehmigung bereits dann einzuholen, wenn feststeht, dass die Immobilie verkauft werden soll. Der beurkundende Notar kann etwa unter Vorlage eines Kaufvertragsentwurfs das Schriftstück bereits dann einholen. Die Erteilung der Genehmigung können Sie aber auch dadurch beschleunigen, dass Sie der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung stellen, die belegen, dass sich die Immobilie immer in Familienbesitz befand – etwa den ursprünglichen Kaufvertrag, Erbscheine oder ähnliches. Üblich ist allerdings, die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erst nach Abschluss des Kaufvertrages einzuholen. In der Regel wird der Notar im Kaufvertrag beauftragt und bevollmächtigt, das Papier zu beschaffen.

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