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Immobilien: Urteile zum Mietrecht

„Verbotenes“ Wohnen erlaubtDarf ein Dachgeschoss nach den Bauvorschriften nicht bewohnt werden, da es „nicht zum Wohnen geeignet“ ist, wurde es von den Mietern aber trotzdem genutzt, so braucht der Vermieter für die entsprechenden Quadratmeter die gezahlten Mieten nicht zu erstatten: Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen können dann nicht zu einer Mietminderung führen, „wenn die Nutzbarkeit mangels Einschreiten der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt war“. (BGH, VIII ZR 275/08)büsInnenanstrich verjährt schnellerDas Landgericht Berlin hat entschieden, dass Malerarbeiten in einem Treppenhaus als „Arbeiten am Grundstück“ zu sehen sind – und somit für sie die 12monatige Verjährungsfrist für Mängel gelte.

„Verbotenes“ Wohnen erlaubt

Darf ein Dachgeschoss nach den Bauvorschriften nicht bewohnt werden, da es „nicht zum Wohnen geeignet“ ist, wurde es von den Mietern aber trotzdem genutzt, so braucht der Vermieter für die entsprechenden Quadratmeter die gezahlten Mieten nicht zu erstatten: Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen können dann nicht zu einer Mietminderung führen, „wenn die Nutzbarkeit mangels Einschreiten der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt war“. (BGH, VIII ZR 275/08)büs

Innenanstrich verjährt schneller

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Malerarbeiten in einem Treppenhaus als „Arbeiten am Grundstück“ zu sehen sind – und somit für sie die 12monatige Verjährungsfrist für Mängel gelte. Würde es sich um „Arbeiten am Bauwerk" handeln (mit der Folge einer 5jährigen Verjährungsfrist), so führe das dazu, dass die Frist quasi die gesamte Lebensdauer des Anstrichs andauert. Im Mietrecht werde die Renovierung von Fluren im Regelfall nach 5 Jahren als fällig angesehen. (AZ: 5 O 232/07)büs

Frisch- und Abwasser in einem Topf

Berechnen Wasserwerke die Kosten für Frisch- und Abwasser einheitlich nach dem Frischwasserverbrauch, so kann auch der Vermieter bei seinen Nebenkostenabrechnungen den Posten nicht spezifizieren. Der Bundesgerichtshof wies die Klage eines Mieters zurück, der beanstandete, dass seine Abrechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt sei, weil er die Positionen nicht auseinanderdividieren könne: Die Kosten für Frisch- und Abwasser hingen „ohnehin eng miteinander zusammen“. (AZ: VIII ZR 340/08)büs

Besteuerung von Ferienhäusern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die steuerliche Gleichbehandlung von Auslandsimmobilien gefordert. Dass Deutschland bestimmte Vorteile nur für Immobilien im Inland gewährt, ist mit europäischem Recht nicht vereinbar, urteilte der EuGH in Luxemburg. Bei inländischen Häusern und Wohnungen erkennt der deutsche Fiskus in den ersten sieben Jahren nach Fertigstellung einen erhöhten steuerlichen Wertverlust (Abschreibung) an. Reichen die Mieteinnahmen nicht aus, um diese und weitere mit der Immobilie verbundenen Ausgaben zu decken, mindern die so entstandenen Verluste sofort das zu versteuernde Einkommen. Bei Auslandsimmobilien ist die Abschreibung ungünstiger, Verluste können nicht sofort, sondern erst in späteren Jahren mit eventuellen Überschüssen verrechnet werden. Im dem Streitfall hatten die Kläger ein Haus in Spanien geerbt. In ihren Steuererklärungen machten sie Verluste nach den für deutsche Immobilien geltenden Regeln geltend. Die Finanzämter erkannten dies nicht an. (AZ: C-35/08) AFP

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