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Immobilien: Urteile zum Mietrecht

Denkmalschutz auch für „Nazis“Ein Mann, der in einer denkmalgeschützten Siedlung ein Haus besitzt (hier in Berlin-Wittenau), muss sich auch dann bei baulichen Veränderungen an die Vorgaben der denkmalrechtlichen Ordnung halten, wenn die Siedlung 1937/38 im Rahmen des Volkswohnungsbauprogrammes der Nationalsozialisten entstanden ist. Er kann nicht argumentieren, dem – dazu unbekannten – Architekten dürfe mit Blick auf die Nazi-Verbrechen kein Denkmal gesetzt werden.

Denkmalschutz auch für „Nazis“

Ein Mann, der in einer denkmalgeschützten Siedlung ein Haus besitzt (hier in Berlin-Wittenau), muss sich auch dann bei baulichen Veränderungen an die Vorgaben der denkmalrechtlichen Ordnung halten, wenn die Siedlung 1937/38 im Rahmen des Volkswohnungsbauprogrammes der Nationalsozialisten entstanden ist. Er kann nicht argumentieren, dem – dazu unbekannten – Architekten dürfe mit Blick auf die Nazi-Verbrechen kein Denkmal gesetzt werden. (Verwaltungsgericht Berlin, 16 A 166/08) büs

Zweitwohnungssteuer fällt aus

Hat ein Berliner Wohnungseigentümer eine weitere Wohnung in einer anderen Stadt, so muss er dafür grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer abführen. Räumt er allerdings seiner Mutter das Nutzungsrecht für die zweite Wohnung ein (so genanntes Nießbrauchsrecht), so wird für ihn die Steuer nicht fällig. Denn Gemeinden dürfen eine Zweitwohnungssteuer nur dann erheben, wenn der Eigentümer „unbeschränkt“ über diese Wohnung verfügen kann, so das Bundesverwaltungsgericht. (AZ: 9 C 8/08) büs

Betriebskosten in einer Summe

Vermieter dürfen die von ihnen für ihre Mietwohnungen aufgewandten Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe mit seinen Mietern abrechnen. Der Bundesgerichtshof: Der Mieter kann die Abrechnung der Betriebskosten auch dann nachvollziehen, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Aufwendungen in einem Betrag zusammenfasst, ohne die jeweiligen Beträge anzugeben. Zweifele der Mieter, so könne er die Belege beim Vermieter einsehen. (AZ: VIII ZR 346/08) büs

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