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Immobilien: In Bad und WC ist nicht immer alles okay

Warmer Kühlschrank, kalter Herd: Wer muss in einer Mietwohnung für Reparaturen aufkommen?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich habe ein kleines Apartment gemietet, das ich mit meiner geringen Rente gerade noch bezahlen kann. Allerdings zeigen sich inzwischen erhebliche Mängel, insbesondere bei den Einrichtungen. So sind die Türen des Küchenschranks erheblich beschädigt und lassen sich nicht mehr richtig schließen. Der Elektroherd sowie der Kühlschrank funktionieren auch nicht mehr richtig. Im Badezimmer lässt sich der Spülkasten nur eingeschränkt betätigen und das Waschbecken ist mit Rissen durchzogen. Muss ich für die Reparaturen in der Küche und im Badezimmer aufkommen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bei den Kücheneinrichtungen hängt die Frage der Kostentragungspflicht davon ab, ob die Küchenmöbel dem Mieter gehören oder ob sie vom Vermieter gestellt wurden. Gehören sie dem Mieter, ist auch der Mieter allein dafür verantwortlich. Vielfach werden aber auch Wohnungen und Apartments (teil-)möbliert vermietet. Dann gehören die überlassenen Möbelstücke zur Mietsache und werden auch so behandelt. Treten somit an diesen Einrichtungen Defekte auf, hat sie der Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Je nach Schadensumfang müssen die Gegenstände auch erneuert werden.

Lässt sich etwa am Herd eine Reparatur nicht mehr vornehmen, muss ihn der Vermieter durch einen neuen Herd ersetzen. Im Einzelfall kann aber etwas anderes gelten, wenn die Mietvertragsparteien eine vertragliche Vereinbarung über Reparaturen getroffen haben. Ist eine sogenannte Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart worden, kann der Vermieter nämlich eine Kostenbeteiligung verlangen, wenn die Reparatur im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro beträgt. Entstehen Kosten von mehr als 100 Euro, handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur. Da das Waschbecken im Badezimmer sowie die Toilette regelmäßig zur Mietsache gehören und nicht vom Mieter angeschafft werden, muss der Vermieter regelmäßig Schäden an diesen Gegenständen auf eigene Kosten beseitigen. Aber auch hier gilt, dass bei einer vereinbarten Kleinreparaturklausel gegebenenfalls der Mieter zahlen muss.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Wer eine Wohnung mietet, findet häufig Gegenstände in der Wohnung, die mit übernommen werden müssen, wie zum Beispiel ein Teppichboden, eine Spüle oder auch Einbauschränke. In diesen Fällen sind die Sachen mit vermietet und der Vermieter ist grundsätzlich allein für die Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit verantwortlich. Er kann aber die Kosten für Kleinreparaturen dem Mieter aufbürden. Werden die Kosten von etwa 100 Euro im Einzelfall überschritten, muss der Vermieter aber alles bezahlen. Der Mieter darf also an größeren Reparaturen nicht finanziell beteiligt werden. Hat der Mieter aber die Gegenstände in der Wohnung von dem Vormieter erworben, dann hat der Vermieter damit nichts zu tun. Die übernommenen Gegenstände gehören vielmehr dem Mieter und damit ist er auch allein für ihren Zustand verantwortlich.

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