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Immobilien: Kaninchen immer, Schlangen nie

Menschen lieben Tiere. Deshalb dürfen Mieter Kleintiere halten – wenn Nachbarn und Verwalter nichts dagegen haben. Nur gefährliche und störende Tieren müssen draußen bleiben

Wäre Astrid Lindgrens schwedische Kinderbuchgöre Pippi Langstrumpf Mieterin in Deutschland, hätte sie schlechte Karten. Ihre lebhaften Haustiere, ein Schimmel und ein Affe, hätten innerhalb der vier Wände der „Villa Kunterbunt“ vermutlich keine dauerhafte Bleibe. Vermieter, Nachbarn und Gerichte haben in Deutschland das entscheidende Wort, welche Tiere der Mieter in seiner Wohnung halten darf. Das Gesetz trifft keine Aussage über tierische Mitbewohner. Die Rechtslage ist daher so komplex wie die Vielzahl der Gerichtsurteile.

Grundsätzlich gilt: Kleintiere dürfen Mieter immer halten, hat der Bundesgerichtshof festgelegt (BGHVIII ZR10/92). Dazu zählen unter anderem Zierfische, Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen und Zwergkaninchen. Amtsgerichte in Köln, Bückeburg und Hanau erweiterten die Wohnzimmerfauna um Chinchillas, Elstern, Leguane und ungefährliche Schlangen – Haltung im Käfig oder Terrarium vorausgesetzt. Weil von diesen Tieren keine Beeinträchtigungen ausgehen, dürfen sie auch gegen den Willen des Vermieters gehalten werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Wohnzimmer zur Zuchtfarm umgewandelt werden darf. Die Zahl der Nager kann begrenzt werden. Das Hanauer Urteil etwa sah die Grenze bei fünf Chinchillas. Und bestimmte Nager, nämlich Ratten, sind tabu, befand das Landgericht Essen (LG Essen 1 S 497/90).

Bei Hunden und anderen größeren Tieren kommt es auf den konkreten Fall , auf den Mietvertrag und die Umstände an: Verursacht die Tierhaltung Störungen im Haus – Lärmbeeinträchtigungen, Gestank – oder fühlen sich die Mieter durch gefährliche Tiere wie Kampfhunde oder Schlangen verunsichert, kann der Vermieter deren Abschaffung durchsetzen. Eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Mietvertrag die Haltung von Haustieren ausdrücklich gestattet. Der Mieter darf dann gängige Haustiere wie Hunde, Katzen und Vögel halten. Es muss sich um „übliche“ Tiere halten. Ein Leopard, wie ihn Katharine Hepburn in Howard Hawks Komödie „Leoparden küsst man nicht“ daheim hält, dürfte die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Auch Gift- und Würgeschlangen haben nichts im Mietobjekt zu suchen, befand das Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg GE 88, 1051).

Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag die Tierhaltung verbietet. „Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, gilt das“, heißt es im „Mieterlexikon“ des Mieterbundes. Der Mieter kann später nicht einwenden, er würde durch das Verbot in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG WM 81, 77). Ein Grundrecht auf Tierhaltung enthält der „vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache“ nicht. Ausgenommen sind neben Kleintieren Blindenhunde. Bitter für den Mieter: Er muss voreilig angeschaffte Tiere wieder abgeben. Der Vermieter kann ihm aber nicht wegen eines harmlosen Hundes oder einer Katze die Wohnung kündigen. Weigert sich der Mieter, sich vom Tier zu trennen, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Kündigen darf der Vermieter nur, wenn das Tier erheblich stört oder gefährlich ist und der Mieter nichts dagegen unternimmt (LG Berlin GE 95, 621; GE 80, 660).

Für Mieter mit Tierverbot gibt es aber einen Rettungsanker: Wenn der Vermieter im Vertrag jegliche Tierhaltung uneingeschränkt verbietet, ist dies unwirksam, weil dann auch Goldhamster und Kanarienvögel verboten wären. Folge dieser unwirksamen Klausel: Der Vermieter darf Hundehaltung nur dann verbieten, wenn er konkrete Belästigungen durch das Tier nachweist (LG Freiburg WM 97, 175). Privilegiert sind übrigens Schoßhündchen. Die Landgerichte Kassel und Düsseldorf urteilten zum Beispiel übereinstimmend, dass Yorkshire-Terrier als Kleintiere gelten, ihre Haltung ist also immer gestattet (LG Kassel 1 S 503/96, LG Düsseldorf 24 S 90/93). Ausnahmen vom Verbot lassen auch gesundheitliche Gründe zu. Ein Mieter, der aus „psychischen“ Gründen eine Katze hält, darf dies auch gegen den Vermieterwillen; das entschied das Amtsgericht Bonn (AG Bonn 8 C 731/93).

Wenn im Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung verlangt wird, kann der frei entscheiden, ob er die Haltung von Hund, Katze oder Hängebauchschwein erlaubt. Der Vermieter kann sogar verlangen, dass der Mieter ein ohne Erlaubnis angeschafftes Tier wieder weggibt (LG Göttingen WM 91, 536). Die Gerichte verlangen dem Vermieter aber eine Einzelfallprüfung ab. Und daraus folgt für Verträge mit „Erlaubnisvorbehalt“: Der Vermieter darf nur „aus gewichtigen Gründen“ Haustiere ablehnen. Ein wichtiger Grund kann etwa die Allergie eines Nachbarn sein oder die Gefährdung anderer aufgrund der Hunderasse, zum Beispiel durch Bullterrier oder Rottweiler.

Steht im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung, sollte der Mieter den Vermieter erst um Erlaubnis bitten, um auf Nummer sicher zu gehen. Manche Gerichte halten dies aber für überflüssig. Sie sehen die Haltung eines Hundes oder einer Katze als etwas Normales und räumen dem Mieter auch ohne Vermieterzustimmung das Recht ein, Tiere zu halten (LG Köln WM 59, 103).

Im Vorteil sind Mieter, „wenn der Vermieter einem anderen Mieter bereits die Tierhaltung erlaubt hat“, sagt Dieter Blümmel vom Verband „Haus&Grund“ Berlin. „Dann kann er einem anderen Mieter im Haus das Tier nicht verbieten.“ (LG Berlin WM 87, 213). Duldet der Vermieter einen Hund, hat der Mieter nicht automatisch das Recht, sich weitere Vierbeiner anzuschaffen. Stirbt aber das Tier, darf sich der Mieter ohne neue Genehmigung ein Ersatztier anschaffen, es sei denn, ein Schoßhündchen soll durch eine Dogge ersetzt werden.

Auch Schweigen kann Zustimmung zur Tierhaltung bedeuten. Eine stillschweigende Duldung kann nicht ohne Grund zurückgenommen werden. Andererseits kann die ausdrückliche Zustimmung widerrufen werden, wenn die Hausbewohner die Angst vor dem Dobermann gepackt hat oder der Hund laufend das Treppenhaus verdreckt und in fremde Wohnungen eindringt. Auch das Dauerpfeifen eines Papageien muss niemand hinnehmen. Gelegentliches Hundegebell ist aber kein Grund, den Hund ins Tierheim zu schicken.

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