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Mietvertrag: Krude Klauseln – klein gedruckt mit großen Folgen

Ob es um Betriebskosten oder Renovierung geht: Mieter sollten neue Verträge pingelig prüfen.

„Unterschreiben Sie bitte hier!“ Wenn die Wohnung endlich gefunden ist, sitzen Mieter und Vermieter am Tisch – und plötzlich soll alles ganz schnell gehen mit dem Mietvertrag. Allerdings sollte man sich den Blick auch von einer vermeintlich traumhaften Wohnung nicht verstellen lassen: Im Kleingedruckten der Verträge finden sich immer wieder Klauseln, die grob unzulässig sind – und die man besser nicht unterschreiben sollte. Am wichtigsten ist ein Blick auf Regelungen zu Nebenkosten, Reparaturen, Kündigungsfrist und Miethöhe.

Als erstes blättern Mieter vor der Unterschrift am besten die Regelung zu den Betriebskosten auf – zumindest dann, wenn die nicht schon bei der Wohnungsbesichtigung genau aufgeschlüsselt wurden. Denn daran knüpft sich die Frage, ob die Wohnung überhaupt bezahlbar ist. Nicht zuletzt deshalb, weil Vorauszahlungen an den Vermieter gern knapp berechnet werden, um die Miete etwas günstiger wirken zu lassen. Deshalb sollten Mieter im Einzelfall auch nicht davor zurückscheuen, sich Abrechnungen und Nachzahlungen der vergangenen Jahre vorlegen zu lassen. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören neben der Grundsteuer die Kosten für Wasser, Versicherung, Reinigung oder den Betrieb eines Fahrstuhls.

Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind die Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in den vergangenen Monaten einige Urteile zugunsten von Mietern gesprochen hat, sind nicht alle Renovierungsklauseln automatisch unwirksam – mit unter Umständen teuren Folgen, spätestens beim Auszug.

Definitiv unwirksam sind aber Klauseln, die Schönheitsreparaturen jeweils nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer vorschreiben. Werden solche Fristen aber mit einem Zusatz wie „wenn erforderlich“ gelockert, dann sind die Vereinbarungen gültig. In die Verantwortung gezogen werden können Mieter übrigens nur für Maler- und Tapezierarbeiten – die Verlegung eines neuen Bodens ist grundsätzlich Vermietersache.

Auch die Dauer des Mietverhältnisses sollte geklärt werden, bevor der Kugelschreiber gezückt wird. So können Vermieter einen Kündigungsausschluss bis maximal vier Jahre verlangen. Und: Die allgemeine Vorstellung, „ich stelle drei Nachmieter und bin raus“ ist nicht rechtswirksam“. Befristet werden können Mietverträge allerdings nur mit einer triftigen Begründung. Gibt es die nicht, dann gilt der Mietvertrag unbefristet.

Und dann sollte man sich als Mieter noch darüber im Klaren sein, dass man die Hausordnung mit unterschreibt. Ist die Unterschrift erst einmal geleistet, sollte man nicht mehr versuchen, sich gegen Treppeputzen oder Räumdienste zu wehren. Schwieriger wird es bei Einzelvereinbarungen. Unter dem Titel „Sonstige Vereinbarungen“ wird häufig alles Mögliche auf den Mieter abgewälzt. Sind Individualvereinbarungen aber erst einmal unterschrieben, zum Beispiel eine Verpflichtung zur Endrenovierung, dann sind sie im Nachhinein nur noch sehr schwer zu umgehen. Wer sich in diesem Punkt unsicher ist, sollte den Vertrag vor Unterschrift einem Anwalt oder einer Mietervereinigung vorlegen.

Annika Graf[dpa]

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