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Immobilien: Miete mindern – aber um wie viel? Gerichte legen Prozentzahlen fest

Bei Wohnungsmängeln sind Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern – das ist bekannt. Unklar ist allerdings oft, in welchen Fällen wie viel Prozent abgezogen werden dürfen.

Bei Wohnungsmängeln sind Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern – das ist bekannt. Unklar ist allerdings oft, in welchen Fällen wie viel Prozent abgezogen werden dürfen. Der Deutsche Mieterbund hat Urteile zusammengefasst:

1 Prozent: defekter Briefkasten

(Amtsgericht Mainz 8 C 98/96)

5 Prozent: schlechter Fernsehempfang (LG München I 20 S 22475/87c)

10 Prozent: hohe Bleiwerte im Trinkwasser (AG Hamburg 44 C 2614/88)

10 Prozent: Mäuse in der Wohnung (Amtsgericht Bonn 6 C 277/84)

15 Prozent: Einrüstung der Fassade (Amtsgericht Hamburg 38 C 483/95)

20 Prozent: Bordell im Haus

(Landgericht Berlin 61 S 518/98)

25 Prozent: Heizung defekt bei 15 Grad (LG München I 20 S 3739/84)

25 Prozent: Baulärm in der Nachbarschaft (LG Darmstadt 17 S 284/82)

30 Prozent: Einsturzgefahr des Wohnzimmers (AG Bochum 5 C 668/78)

50 Prozent: Küche und Toilette unbenutzbar (LG Berlin 61 S 359/81)

100 Prozent: Heizungsausfall im Winter (LG Hamburg 7 O 80/74)

100 Prozent: Totalausfall der Elektrik (AG Neukölln 15 C 23/87)Tsp

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