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Immobilien: Mit Kind und Kegel in den vierten Stock?

"Unsere Nachbarn reagierten so, wie man das wohl erwarten darf", lobt Thomas P.seine verständnisvolle Hausgemeinschaft.

"Unsere Nachbarn reagierten so, wie man das wohl erwarten darf", lobt Thomas P.seine verständnisvolle Hausgemeinschaft.Schließlich habe man schon genug damit zu tun, den nunmehr einjährigen neuen Hausbewohner die drei Treppen hochzuschleppen, zudem die Einkäufe, Windeln und "was alles so dazu gehört - und dann auch noch den Kinderwagen?" Also sprach Familie P.mit den Mitmietern, fand für das Gefährt einen passenden Abstellplatz im Treppenhaus und vergewisserte sich, daß der Wagen niemanden störte.

Doch manche reagieren allergisch, wenn dieses nützliche Utensil einfach so im Flur stehen bleibt.Zu hören ist von häßlichen Begebenheiten, denen zufolge grantige Hausmeister das Ding einfach auf die Straße stellen, von wütenden Nachbarn, die es als Abfallbehälter mißbrauchen, gar hineinpinkeln oder Zigarren darin ausdrücken.Für Eltern von Kleinkindern, die in oberen Stockwerken wohnen, kann zudem der Kinderwagen auch schon mal zu einem juristischen Problem werden.So urteilte beispielsweise das Amtsgericht Charlottenburg auf die Klage des Vermieters in einem Fall, daß Mieter keinen Anspruch darauf hätten, ihren Wagen im Treppenhaus abstellen zu dürfen (Az.4 C 261 / 97).Dies gelte selbst dann, wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen sei, denn das Recht des Mieters ende grundsätzlich an seiner Wohnungstür.Sonstige Gebäudeteile dürften nur dann als Abstellfläche genutzt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart sei.Am Treppenhaus bestehe nur Durchgangsrecht, das Argument der Mieter, mit dem Kinderwagen die eigene Wohnung nicht verschmutzen zu wollen, ließ die Richter kalt.Im vorliegenden Fall verwiesen sie auf den vorhandenen Fahrstuhl, mit dem der Kinderwagen ohne Probleme zu transportieren sei.

Anderswo hat man mehr Verständnis für die Lage junger Eltern.So beschied das Amtsgericht Köln, der Kinderwagen dürfe im Hausflur abgestellt werden, wenn es "problemlos möglich ist, über den Kinderwagen hinweg an sämtliche Briefkästen zu gelangen" (Az.207 C 43 / 95).Auch das Amtsgericht Wedding urteilte in einem Fall kinder-, vor allem elternfreundlich, und entschied, daß der Mieter einen Anspruch darauf hat, das Transportmittel im Haus abzustellen, sofern andere Mieter dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt werden.Der Vermieter hatte sogar zu dulden, daß zur Sicherung des Wagens gegen Diebe ein Metallring im Mauerwerk des Hausflures angebracht wurde (Az 6 C 255 / 86).Ähnlich in Frankfurt: Mieter konnten ihren Kinderwagen "nachts im Hausflur abstellen" (Az 33 C 361 / 97 - 27).Den beklagten Eltern könne nicht zugemutet werden, so die "Mieter Zeitung", den Kinderwagen jedes Mal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoß zu tragen.Den Einwand der Vermieterin, daß bereits ein Hausbewohner zur nächtlichen Stunde über einen abgestellten Kinderwagen gestolpert sei, ließ das Amtsgericht nicht gelten: Der Unfall sei auf den von der Vermieterin nicht bestrittenen alkoholisierten Zustand des Hausbewohners zurückzuführen.

Sofern die Karre wegen des möglicherweise ungünstigen Zuschnitts des Hausflures die Mitmieter nicht erheblich belästigt, entschieden Gerichte selbst in solchen Fällen zugunsten der Eltern, in denen eine Hausordnung ausdrücklich das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere Kinderwagen, verbietet oder nur das vorübergehende Abstellen erlaubt.Solche Regelungen verstießen nämlich gegen die Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), insbesondere gegen die Generalklausel (§ 9), der zufolge Bestimmungen dann unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.Dies sei beispielsweise dann der Fall, so das AGBG, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (LG Hamburg, Az.316 S 110 / 91; LG Bielefeld Az.2 S 274 / 92).

Am besten jedoch fährt (und schiebt weitgehend fröhlich seinen Kinderwagen in den Hausflur), wer sich bei Mitmietern und Vermieter versichert, daß der Wagen dort stehen darf - einen Weg, den Lena K.gegangen ist.Der Vermieter hat dem Wunsch der Mieterin aus dem vierten Stock letztlich zugestimmt, und bis heute habe sich niemand darüber beschwert, wenn das gute Stück im Treppenhaus parkt.Auch die Erlebnisse der unangenehmen Art mit häßlichen Inhalten sind ihr nicht widerfahren.Nur einmal sei etwas darin gewesen, so die junge Mutter: "Drei Bonbons - eingewickelt."

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